Ungewollte Hilfe durch Ex-Freundin - Wohnungseinbruchdiebstahl

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Der Wohnungseinbruchdiebstahl

Der § 244 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) regelt den Wohnungseinbruchdiebstahl und ist eine Qualifikation zum Diebstahl (§ 242 StGB). Im § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB heißt es:

„Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.“

Der Wohnungseinbruchdiebstahl wurde aufgrund des Eindringens in die Intimsphäre, die dieser mit sich bringt, von einem Regelbeispiel zu einem Qualifizierungstatbestand aufgestuft und wird nun mit mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe bestraft.

Versteckter Schlüssel

Eine der in § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB genannten Ausführungsvarianten ist die: „mit einem falschen Schlüssel“. Um diese ging es auch im Beschluss des Bundesgerichtshofes (5 StR 219/21) vom 12. Oktober 2021. 

In dem, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt betrat der Angeklagte die Wohnung mit einem falschen Schlüssel. Dieser Schlüssel befand sich auf dem Dachboden des Hauses, ohne dass die Mieterin der Wohnung von dessen Existenz wusste. Der Angeklagte wusste von dem deponierten Schlüssel, da eine Ex-Freundin von ihm mal in der Wohnung lebte.

Beschluss des Bundesgerichtshofes

Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Landgerichts Lübeck größtenteils. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes handelt es sich bei dem benutzten Schlüssel um einen falschen Schlüssel im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wodurch folglich ein Wohnungseinbruchdiebstahl vorliegt. 

Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass die Kenntnis des Vermieters über den Schlüssel irrelevant ist und es sich dann um einen falschen Schlüssel handelt, wenn ihm die Widmung des Berechtigten zum Öffnen des Schlosses fehlt. 

Durch den Mietvertrag ist die Berechtigte vorliegend die Mieterin, die keine Kenntnis von dem Schlüssel hatte. Durch die Vermietung einer Wohnung wird (konkludent) zum Ausdruck gebracht, dass nur die im Besitz des Mieters befindlichen Schlüssel zur ordnungsgemäßen Öffnung der Tür bestimmt sind, außer es ist anderes vereinbart.

Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich wegen Wohnungseinbruchdiebstahls strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.

Foto(s): ©Adobe Stock/MyCreative

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