Nacktfotos von Dieter Bohlen

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In einer Zeitung wurde über den Urlaub von Dieter Bohlen und seiner Freundin berichtet. Im Rahmen dieser Berichterstattung wurden Nacktfotos von Bohlen abgedruckt, über den Intimbereich war ein Laubblatt gedruckt. Das Gericht sah darin eine schwere Persönlichkeitsverletzung, so dass kein anderer Ausgleich außer einer angemessenen Geldentschädigung möglich sei. Die Einwilligung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil es sich bei dem Abgebildeten um eine in den Medien stark präsente öffentliche Person handelt. Es handelt sich um unzulässige heimliche Fotos von einem gefühlt unbeobachteten Moment. Daneben hat sich Dieter Bohlen auch nicht der Öffentlichkeit ausgesetzt, sondern hielt sich zurückgezogen in einer Bucht auf. Einem solchen Strandbesuch im Urlaub kommt ein besonderes Maß an Entspannung zu und ist deshalb besonders schützenswert. Jedoch spricht das Gericht Bohlen weniger als die von ihm geforderte Entschädigung zu. Dies begründet es damit, dass Bohlen sein Privatleben wie auch intime Details bei anderen Gelegenheiten selbst in die Öffentlichkeit trägt. (LG Hamburg, Urteil vom 29.05.2009 - Az. 324 O 951/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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