Nächster Senat des OLG Frankfurt/Main kippt Belehrung der Volksbanken aus 2006 bis 2009

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Nach dem 17. und 19. Senat des OLG Frankfurt hat nun auch der 10. Senat des OLG Frankfurt die Belehrung der Genossenschaftsbanken aus dem Zeitraum 2006 bis 2009 als fehlerhaft eingestuft.

Diese Belehrung enthielt im Wesentlichen zwei Fehler:

1. Belehrung, dass die Frist bereits mit Zurverfügungstellung des schriftlichen Darlehensantrags zu laufen beginnt, ohne deutlich zu machen, dass es sich nach der gesetzlichen Regelung um den Antrag des Darlehensnehmers handeln muss und

2. Darstellung zweier alternativer Fristen (2 Wochen/1 Monat), wobei der Darlehensnehmer anhand einer Fußnote ermitteln musste, welche Frist konkret in seinem Fall nun gelten sollte.

Das OLG Frankfurt hat nun mit Urteil vom 22.11.2016 (10 U 78/15) entschieden, dass beide vorgenannten Aspekte die Belehrung fehlerhaft machen, ohne dass es auf die Auswirkung dieser Fehler im konkreten Fall ankommt.

Es schließt sich damit vorhergehenden Entscheidungen des OLG Frankfurt (Urteil vom 12.10.2016, 19 U 192/15) (ebenfalls erstritten durch Berlinghoff Rechtsanwälte) und einer weiteren Entscheidung des 17. Senats vom 07.09.2016 an.

Zudem kommt der 10. Senat im entschiedenen Fall auch dazu, dass das Widerrufsrecht trotz Ausübung erst 3 Jahre nach Ablösung nicht verwirkt ist. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Zudem ist Rechtsanwalt Koch Mitglied der Arbeitsgruppe jetzt-widerrufen.de – einem Zusammenschluss spezialisierter Anwaltskanzleien mit nachgewiesener Expertise beim Widerruf von Verbraucherdarlehen.


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