nächstes Landgericht verneint Verjährung im Dieselskandal, LG Hildesheim

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Das nächste Landgericht verwirft die Einrede der Verjährung von Volkswagen als unbegründet.

Das LG Hildesheim hat mit Urteil vom 09.10.2020, 4 O 300/19 die Einrede der Volkswagen AG in einem EA 189 Verfahren nicht nur verworfen. Das LG Hildesheim kommt vielmehr zu dem (zutreffenden) Ergebnis, dass die Verjährungsfrist noch immer nicht zu laufen begonnen hat.

LG Hildesheim verwirft Verjährungseinrede

Das LG Hildesheim im Urteil deutlich:

"Der Anspruch ist nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat."

[...]

Nach diesen Maßgaben hat die Verjährungsfrist noch nicht begonnen, weil der Kläger nicht alle anspruchsbegründenden Tatsachen vor der Klageerhebung gekannt hat bzw. kennt. Jedenfalls wusste und weiß der Kläger im Hinblick auf die Sittenwidrigkeit nicht, ob ein der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnendes Vorstandsmitglied oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter Kenntnis von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung hatte. Eine solche Kenntnis ist ihm auch nicht grob fahrlässig unbekannt geblieben, die aber zu den anspruchsbegründenden Umständen gehört. Denn ohne diese Zurechnung besteht kein Anspruch aus § 826 BGB."

Damit reiht sich das LG Hildesheim in zahlreiche Entscheidungen von Landgerichten ein, die in den letzten Wochen eine Verjährung abgelehnt haben. So hatten die Landgerichte in Oldenburg, Krefeld, Bamberg, Ellwangen und Ravensburg sich jüngst gegen eine Verjährung ausgesprochen.

Zudem hatte VW etwa vor dem LG Kiel die Einrede der Verjährung fallen lassen, um ein entsprechendes Urteil zu verhindern.

Anspruch nach § 852 BGB nicht verjährt

Weiter können sich Geschädigte auf § 852 BGB beziehen, dass Volkswagen jedenfalls das, was durch den Betrug erlangt wurde, noch binnen 10 Jahren herauszugeben ist, dazu auch Augenhofer, VuR 2019, 83 und aktuell AG Marburg.

Schon deshalb ist der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (ggf. gekürzt um eine Händlermarge) unverändert zu erstatten,

Ansprüche daher prüfen

Sollten Sie daher ebenfalls ein Dieselfahrzeug mit dem Motor EA 189 besitzen, sollten Sie Ihre Ansprüche prüfen.

RA Koch, Mitglied der IG Dieselskandal, bietet mit der Erfahrung zahlreicher gerichtlicher Verfahren im Dieselskandal Geschädigten dazu eine kostenfreie Ersteinschätzung an. Sprechen Sie uns an!

Sebastian Koch

Rechtsanwalt


    


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