Verjährung Dieselskandal

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Die voraussichtliche Sperrung der A40 ab September 2019 hat vielen vom Dieselskandal Betroffenen die Augen geöffnet. „Hoffentlich nicht zu spät“, wirft Rechtsanwalt Dr. Gerrit Hartung, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal, in den Raum und erinnert an diverse Zeit-Szenarien, die aktuell mit mehr oder weniger Tiefgang diskutiert werden.

Verjährung zum 31.12.2018

Die Verjährung zum 31.12.2018 trifft alle, die einen VW, Audi, Seat oder Skoda mit EA189-Motor besitzen oder besessen haben. Es gibt drei Möglichkeiten, diese Verjährung zu hemmen:

  • Klagen gegen die Volkswagen AG
  • Teilnahme am Musterverfahren der Verbraucherzentralen
  • Antrag einer anerkannten Gütestelle

Alle drei Varianten verlangen ein Tätigwerden vor dem 31. 12. 2018 – aber welches Vorgehen bietet sich wem an?

Klagen gegen die Volkswagen AG

Wer bereits heute die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung hat, oder willens und in der finanziellen Lage ist, ein Verfahren selbst zu finanzieren, der sollte bis zum Jahresende durch einen Anwalt Klage erheben lassen gegen die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Teilnahme am Musterverfahren der Verbraucherzentralen

Wem die finanziellen Mittel fehlen, der sollte am Musterverfahren teilnehmen und sich vor dem 31.12.2018 in das Klageregister des Bundesamtes für Justiz eintragen – das ist kostenlos.

Antrag einer anerkannten Gütestelle

Wer sich unschlüssig ist, der sollte mit Hilfe einer anerkannten Gütestelle die Verjährung hemmen. Dazu reicht es, wenn bis zum 31. Dezember 2018 ein entsprechendes Güteverfahren eingeleitet wird. Dadurch wird die Verjährung gehemmt und es bleibt Zeit, z. B. um die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung einzuholen.

Andere Möglichkeiten gibt es nicht und wer seine Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber der Volkswagen AG wahren will, muss sich für einen dieser drei Wege entscheiden.

Andere Fahrzeuge nicht betroffen

Andere Dieselfahrzeuge sind von der Verjährung nicht betroffen. Hier können Ansprüche zumindest das komplette Jahr 2019 hindurch durchgesetzt werden.

Ausnahmen

Es gibt begründeten Anlass, den Ablauf der Verjährungsfrist zum 31.12.2018 in Frage zu stellen. Viele Juristen – wie auch wir – gehen davon aus, dass durch die zahlreichen neuen Erkenntnisse neue Fristen gesetzt wurden. Z. B. hat sich die Verantwortlichkeit der VW-Manager erst spät im Jahr 2015 mit Konkretisierungen bis zum Jahr 2017 herausgestellt. Da gegen diesen Personenkreis auch Schadensersatzansprüche gestellt werden können wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, kann auch davon ausgegangen werden, dass die Verjährung erst zum 31.12.2019 oder zum 31.12.2020 ansteht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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