EA 189 und Verjährung; nächstes Landgericht verneint Verjährung

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Ansprüche bei EA 189 verjährt?

Das ist aktuell sicher eine der spannendsten Fragen rund um den Dieselskandal.

Denn sind die Ansprüche noch nicht verjährt, so können noch hunderttausende von Geschädigten Diesel fahren Ansprüche gegen Volkswagen geltend machen.

Volkswagen sehnt den Ablauf des 31.12.2020 sicher herbei. 

Für den 14.12.2020 hat der BGH erstmals eine Verhandlung zu diesem Aspekt terminiert (VI ZR 739/20). Allerdings handelt es sichbei dem beim BGH zu verhandelnden Fall um einen Sonderfall, zum anderen wird das Urteil jedenfalls für diejenigen zu spät kommen, die ihre Ansprüche noch im Jahr 2020 gerichtlich verfolgen wollen.


LG Mosbach positioniert sich deutlich

nun hat sich mit dem Landgericht Mosbach ein weiteres Landgericht sehr deutlich gegen eine Verjährung positioniert, wenn Klagen erst im Jahre 2020 eingereicht wurden und vorher keine Beteiligung an der Musterfeststellungsklage erfolgt war. Das Landgericht Mosbach, Urteil vom 16.10.2020 – 2 O 167/20 führt hierzu aus:

"Die dreijährige Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB ist noch nicht abgelaufen.

Der Schuldner - hier also die Beklagte - muss Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers im Sinne von §199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beweisen (...).

Die Beklagte leugnet nach wie vor die subjektiven Anspruchsvoraussetzungen des § 826 BGB und argumentiert mit noch nicht abgeschlossenen internen Ermittlungen. Vom Kläger kann nicht verlangt werden, über genauere Kenntnisse von internen Vorgängen der Beklagten zu verfügen als diese selbst.

Der Kläger muss sich auch keine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2  BGB entgegenhalten lassen. Grob fahrlässig handelt ein Gläubiger, wenn seine Unkenntnis darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maß verletzt und auch naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden (Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl., § 199 Rn. 39). Ein solcher Obliegenheitsverstoß kann aber im Hinblick auf die Vielschichtigkeit des sog. Dieselskandals, die länderübergreifende Dimension und die Vielzahl von möglicherweise betroffenen bzw. nicht betroffenen Fahrzeugmodellen und -typen nicht allein im Hinblick auf die Presseberichterstattung bejaht werden. Auch die Freischaltung einer Homepage durch die Beklagte und die Information ihrer Händler und Servicepartner genügte jedenfalls im Jahr 2015 dafür nicht, solange kein unmittelbarer Hinweis an den Kläger erfolgt ist, aus dem sich nicht nur ergibt, dass sein Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist, sondern darüber hinaus, dass seitens ... über das Vorliegen einer solchen getäuscht wurde."

Ergänzend kann man sich auf die Ausführungen der Landgerichte in Hildesheim, Oldenburg, Krefeld, Bamberg, Ellwangen und Ravensburg stützen, die sich jüngst gegen eine Verjährung ausgesprochen haben.

Weiter hatte VW etwa vor dem LG Kiel die Einrede der Verjährung fallen lassen, um ein entsprechendes Urteil zu verhindern.


Anspruch nach § 852 BGB nicht verjährt

Letztlich können sich Geschädigte auf § 852 BGB beziehen, dass Volkswagen jedenfalls das, was durch den Betrug erlangt wurde, noch binnen 10 Jahren herauszugeben ist, dazu auch Augenhofer, VuR 2019, 83 und aktuell AG Marburg.

Schon deshalb ist der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (ggf. gekürzt um eine Händlermarge) unverändert zu erstatten.

Ansprüche daher prüfen

Sollten Sie daher ebenfalls ein Dieselfahrzeug mit dem Motor EA 189 besitzen, sollten Sie Ihre Ansprüche prüfen.

RA Koch, Mitglied der IG Dieselskandal, bietet mit der Erfahrung zahlreicher gerichtlicher Verfahren im Dieselskandal Geschädigten dazu eine kostenfreie Ersteinschätzung an. Sprechen Sie uns an!

Sebastian Koch

Foto(s): @SALEO

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