Natur- und andere Katastrophen am Reiseziel - zu den Stornierungs- und Kündigungsmöglichkeiten des Kunden

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Politische Unruhen, Naturkatastrophen wie Erdbeben und Tsunami, Atomkatastrophen, immer wieder kommt es  zu neuen unvorhergesehenen Ereignissen, die dazu führen, dass der Kunde die gebuchte Reise nicht mehr antreten möchte. Aber leider liegt nicht immer ein Grund vor, eine Reise kostenlos absagen zu können.

Eine kostenfreie Kündigung ist für den Urlauber immer dann möglich, wenn ein Fall „höherer Gewalt" vorliegt. Dies trifft dann zu, wenn die Reise durch ein unvorhersehbares Ereignis erheblich erschwert, gefährdet oder zu einem unzumutbaren Sicherheitsrisiko wird. Hierzu zählen beispielsweise politische Unruhen, Krieg, Vulkanausbrüche und Atomunfälle wie die in Japan.

Sobald das Auswärtige Amt ausdrücklich vor Reisen in die betreffenden Regionen warnt, kann der Kunde eine gebuchte Reise kostenlos stornieren, wenn der Abflug kurz bevorsteht. Die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes stellen ein Indiz dafür dar, dass ein Fall höherer Gewalt vorliegt und die Reise kostenlos gekündigt werden kann.

Liegt für das Reiseziel keine ausdrückliche Reisewarnung des Auswärtigen Amts vor, so lässt sich die Frage nach einer kostenlosen Lösung vom Reisevertrag nicht so leicht beantworten, es kommt auf die Umstände und den Einzelfall an: Sollten sich die Probleme im Reiseland ausdehnen oder Versorgungsengpässe entstehen, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Reise erheblich erschwert wird, ist der Kunde berechtigt, kostenlos zu kündigen. Ist die Region nicht unmittelbar  betroffen, wäre die kostenlose Kündigung oder auch das Angebot zur kostenfreien Umbuchung jedoch eine reine Kulanzleistung vom Reiseveranstalter.

Wenn der Abflug nicht unmittelbar bevorsteht, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet, besteht wohl noch kein Kündigungsrecht. In diesen Fällen muss der Kunde erst abwarten, ob sich die Lage bis kurz vor dem Abflug bessert und die Reise ungefährdet durchgeführt werden kann. Liegt unmittelbar vor der Abreise immer noch ein unzumutbares Sicherheitsrisiko vor, darf der Kunde kündigen, ohne dass Stornogebühren erhoben werden.

Anders sieht es aktuell mit Reisen nach Tunesien und Ägypten aus. Da sich dort die politische Lage wieder etwas stabilisiert hat und das Auswärtige Amt die entsprechenden Sicherheitshinweise Ende Februar entschärft hat, dürfte eine kostenlose Umbuchung oder Stornierung der Reise ist nicht mehr möglich - es sei denn sie erfolgt aus Kulanz.

Rechtsanwältin Olivia Holik

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwaltkanzlei Holik


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