Der Insolvenzverwalter Dr. Liebig klagt gegen Anleger der ehemaligen LeaseTrend AG

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 - und nach diesseitiger Auffassung stehen die Chancen gut, sich erfolgreich gegen die Klageforderungen zu verteidigen.


Was ist geschehen?


In den 2000-er Jahren konnten sich private Anleger als atypisch stille Gesellschafter an der LeaseTrend AG beteiligen. Hierbei gab es verschiedene Beteiligungsformen:

  • Der „Classic“ Anleger hat eine Einmalsumme bezahlt und erhielt im Laufe der Zeit Ausschüttungen.
  • Der „Classic Plus“ Anleger hat eine Einmalsumme bezahlt, die Ausschüttungen wurden in eine „Plus“ Beteiligung umgebucht, die am Ende der Laufzeit als weitere Beteiligung zu Verfügung stehen sollte.
  • Der „Sprint“ Anleger hat seine Beteiligungssumme in Raten erbracht.


Die Gesellschaft hat die Beteiligungen mit den Anlegern mit Wirkung zum 31.12.2020 gekündigt.


Das Beteiligungskonzept der LeaseTrend AG ging für die Anleger leider nicht auf, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LeaseTrend AG wurde im Jahr 2021 eröffnet, zum Insolvenzverwalter wurde Dr. Max Liebig bestellt.

Seit mehreren Jahren werden die Anleger der „Classic“ Beteiligung auf verschiedene Weise dazu aufgefordert, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen. Nunmehr hat der Insolvenzverwalter die ersten Klagen gegen die Gesellschafter mit einer „Classic“ Beteiligung eingereicht und fordert die Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen.


Die Frage ist nun, ob diese Klagen tatsächlich begründet sind und die „Classic“ Anleger tatsächlich Zahlungen leisten müssen.


Nach diesseitiger Auffassung ist das derzeit nicht der Fall. Zwar ist im Gesellschaftsvertrag geregelt, dass der Anleger bei einem negativen Kapitalkonto Rückzahlungen bis zur Höhe seiner erhaltenen Ausschüttungen leisten muss. Voraussetzung dafür ist aber laut des Gesellschaftsvertrages, dass der Auseinandersetzungswert mit dem negativen Abfindungswert von einem Wirtschaftsprüfer selbständig und richtig ermittelt worden ist.

Es gibt bereits Entscheidungen zu den „Schwesternfonds“ der LeaseTreand AG, bei denen die Richter zu dem Schluss gekommen sind, dass keine Zahlungsansprüche der Gesellschaft gegeben sind, da es an einer zutreffenden „Ermittlung“ des Auseinandersetzungswertes durch den Wirtschaftsprüfer – so wie es die dortigen Gesellschaftsverträge wie hier auch vorausgesetzt haben – fehlt. Die Zahlungsklagen der Gesellschaft auf Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen sind dementsprechend abgewiesen worden. Was unter einer richtigen „Ermittlung“ zu verstehen ist, wird in diesen Entscheidungen ausgeführt und dient als Grundlage für die Einordnung dieses Begriffes in den anhängigen Klagen des Insolvenzverwalters.

Dabei setzt eine "Ermitteln" im Sinne der vorgenannten Bestimmung des Gesellschaftsvertrages nach dem allgemeinen Wortsinn eigene Feststellungen des ermittelnden Wirtschaftsprüfers voraus und erschöpft sich keineswegs ein dem bloßen Nachvollzug der seitens der Anlagegesellschaft angestellten Berechnung oder gar einer bloßen Plausibilitätsprüfung von den von der Gesellschaft eingereichten Unterlagen. Der hinzugezogene Wirtschaftsprüfer u.a. unter Rückgriff auf die Buchhaltung der Geschäftsherrin selbst die notwendigen Feststellungen treffen und die erforderlichen Berechnungen anstellen.


In den anhängigen Verfahren ist es fraglich, ob eine solche selbständige „Ermittlung“ des Auseinandersetzungswertes tatsächlich gemäß den Vorgaben des Gesellschaftsvertrages durch den Wirtschaftsprüfer erfolgt ist. Sollte das nicht der Fall sein, wäre der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht fällig. Die Klage wäre damit unbegründet und müsste abgewiesen werden.


Es lohnt sich also, die Chancen einer Verteidigung gegen die Klage prüfen zu lassen und sich gegebenenfalls zur Wehr zu setzen.




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