Reisezeit: Was Sie beachten sollten, wenn der Aufenthalt am Reiseziel nicht ganz so erfreulich ist

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Es ist soweit, die lang zuvor gebuchte Reise wird endlich angetreten, doch von der gebuchten Idylle ist nicht viel zu sehen. Lärm, eine heruntergekommene Hotelanlage, ein defekter Swimmingpool, dreckige Zimmer, alles ist drin. Bereits jetzt sollten Sie wissen, was in einem solchen Fall zu tun ist: Der enttäuschte Urlauber sollte sich zunächst an die örtliche Reiseleitung oder an den Reiseveranstalter wenden und den bzw. die Mängel unverzüglich melden. Je genauer die Beschreibung, desto besser, der Reisende sollte die Beseitigung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist verlangen - am besten schriftlich und sich den Empfang bestätigen lassen.

Der Reiseveranstalter ist grundsätzlich verpflichtet, dem Mangel abzuhelfen. Er darf die Abhilfe nur verweigern, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Dies wird allerdings nur selten der Fall sein. Ist der Reiseveranstalter zur Abhilfe verpflichtet und hat er dem Mangel nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten Frist abgeholfen, hat der Reisende folgende Rechte:

a) Er kann dem Mangel (soweit möglich) selbst abhelfen. Die dadurch entstandenen Kosten muss der Reiseveranstalter ersetzen.

b) Bei erheblichen Mängeln der Unterkunft kann der Reisende selbst eine dem Reisevertrag entsprechende Unterkunft organisieren und anmieten. Insofern sollte aber das Risiko bedacht werden, dass das Gericht in einer späteren Verhandlung die Meinung hinsichtlich der Unterkunft nicht teilt und der Reisende auf den Kosten der selbst angemieteten Unterkunft sitzen bleibt.

c) Bei erheblichen Mängeln kann zudem der Reisevertrag gekündigt werden. Auch bei einer Kündigung besteht das unter Punkt 2b) beschriebene Risiko.

Um in einem späteren Rechtsstreit erfolgreich Ansprüche wegen Minderung und/oder Schadensersatz geltend machen zu können, ist es notwendig, geeignete Beweise hinsichtlich der beanstandeten Mängel zu sichern. Der Reisende ist nicht nur für das Vorhandensein der behaupteten Mängel beweispflichtig, sondern auch für die Reklamation, das gestellte Abhilfeverlangen und die Fristsetzung.

 Als Beweismittel kommen insbesondere Fotos, Videoaufnahmen, Adressen von Mitreisenden als Zeugen, Hotelprospekte, aber auch Beschreibungen der Mängel in Betracht.

Steht der Reisemangel für den Richter fest, liegt es wiederum im Ermessen des Gerichts, wie hoch der Schadensersatz ausfällt. Dieser kann bei einer wirklich schrecklichen Reise bei der Erstattung des vollen Reisepreises nebst einer Entschädigung für die entgangene Urlaubsfreude liegen.

Rechtsanwältin Olivia Holik

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwaltkanzlei Holik


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