Nebenkostenabrechnung-Verjährung: Wichtige Informationen für Mieter und Vermieter

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Die Nebenkostenabrechnung ist für viele Mieter und Vermieter ein jährliches Thema, das nicht selten zu Fragen und Diskussionen führt. Besonders die Themen Nachzahlungen und Rückforderungen stehen dabei im Mittelpunkt. Damit sowohl Mieter als auch Vermieter ihre Rechte und Pflichten kennen, ist es wichtig, sich mit den Fristen und Regelungen rund um die Nebenkostenabrechnung und deren Verjährung auseinanderzusetzen.

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Die Frist für die Nebenkostenabrechnung

Vermieter sind verpflichtet, die Nebenkostenabrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zu erstellen und den Mietern zuzustellen. Diese Frist ist bindend und dient dem Schutz beider Parteien. Eine verspätet zugestellte Abrechnung kann von den Mietern zurückgewiesen werden, es sei denn, der Vermieter kann nachweisen, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat.

Verjährungsfrist für Nachforderungen

Die Verjährungsfrist für Nachforderungen aus der Nebenkostenabrechnung beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt jedoch nicht mit der Zustellung der Abrechnung, sondern erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dieses Detail ist sowohl für Mieter als auch für Vermieter von Bedeutung, da es den Zeitraum definiert, in dem Forderungen geltend gemacht werden können.

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Hemmung und Neubeginn der Verjährung

Es gibt Umstände, unter denen die Verjährung gehemmt oder neu begonnen werden kann. Eine Hemmung tritt ein, wenn zwischen Mieter und Vermieter Verhandlungen über die Abrechnung geführt werden. Während dieser Zeit steht der Verjährungslauf still. Ein Neubeginn der Verjährung kann beispielsweise durch ein Anerkenntnis der Forderung durch den Mieter erfolgen. Beide Mechanismen beeinflussen den Zeitraum, in dem Ansprüche durchgesetzt werden können.

Was passiert, wenn keine Abrechnung erfolgt?

Erhält ein Mieter keine Nebenkostenabrechnung innerhalb der gesetzlichen Frist, behält er den Anspruch auf eine solche Abrechnung über einen Zeitraum von drei Jahren. In dieser Zeit kann der Mieter unter Umständen die Zahlung der Vorauszahlungen einbehalten, bis ihm eine ordnungsgemäße Abrechnung vorgelegt wird.

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Rückforderung von Vorauszahlungen

Mieter haben das Recht, bereits geleistete Vorauszahlungen zurückzufordern, sollte keine Nebenkostenabrechnung erstellt worden sein. Dieses Recht besteht ebenfalls für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem die Abrechnung hätte erstellt werden müssen. Eine Rückforderung nach Verjährung dieser Frist ist nicht möglich.

Fazit

Die Regelungen zur Nebenkostenabrechnung und deren Verjährung sind komplex, dienen aber dem Schutz beider Vertragsparteien. Sowohl Mieter als auch Vermieter sollten sich der Fristen bewusst sein und diese einhalten, um ihre Rechte nicht zu verlieren. Insbesondere die Möglichkeit der Hemmung und des Neubeginns der Verjährung kann in Streitfällen eine wichtige Rolle spielen. Letztlich hilft ein offener und rechtzeitiger Austausch zwischen Mieter und Vermieter, viele Probleme im Zusammenhang mit der Nebenkostenabrechnung zu vermeiden.

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RA Schleifer

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