Nebenkostenabrechnung zur Übernahme beim Jobcenter einreichen – auch für "alte" Wohnung

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Übernahme einer Nachforderung von Nebenkosten für nicht mehr bewohnte Wohnung durch das Jobcenter

In seiner Entscheidung des BSG vom 30.03.2017 unter dem Az. B 14 AS 13/16 R hatte dieses über den Anspruch auf Übernahme einer im September 2011 fälligen Nachforderung von Nebenkosten für das Jahr 2010 durch den Leistungsträger nach dem SGB II für eine zwischenzeitlich nicht mehr bewohnte Wohnung zu entscheiden.

Es entschied, dass ein Anspruch auf die kopfteilige Übernahme der im September 2011 fälligen Nebenkostenabrechnung für die frühere Wohnung besteht.

Der Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten als solche ergibt sich aus § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Hiervon werden nicht nur laufende Leistungen erfasst, sondern auch einmalige Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Wenn das Mietverhältnis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beko noch besteht, gehören auch diejenigen Nebenkostennachforderungen, die vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit entstanden sind, zu den übernahmefähigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Hierzu gibt es bereits Rechtsprechung des BSG. Soweit eine Nachforderung in einer Summe fällig wird, gehört sie im Fälligkeitsmonat zum tatsächlichen, aktuellen Bedarf.

Vorliegend bestand das Mietverhältnis bei Fälligkeit der Nebenkostenabrechnung nicht mehr. Es ist insoweit vom BSG jedoch eine Ausnahme anerkannt worden, wenn der Hartz IV-Empfänger sowohl

  • zum Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Kosten
  • als auch zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung im Leistungsbezug nach dem SGB II steht
  • und die Aufgabe der bisherigen Wohnung in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit gegenüber dem Leistungsträger erfolgt
  • und keine andere Bedarfsdeckung eingetreten ist.

In einem derartigen Fall sind auch die Aufwendungen für eine Nachforderung aus einem nicht mehr bestehenden Mietverhältnis zu übernehmen.

Dies gilt darüber hinaus, wenn die Mieter durchgehend seit dem Zeitraum, für den die Nebenkostenforderung erhoben wird, bis zu deren Geltendmachung und Fälligkeit im Leistungsbezug nach dem SGB II stand und eine Zusicherung hinsichtlich des Umzugs vorlag.

Damit stellt das BSG klar, dass auch Nebenkostennachforderungen für nicht mehr bewohnte Wohnungen durchaus übernahmefähig sind. Einer gesonderten Antragstellung bedarf es insoweit nicht; es reicht aus, wenn die entsprechende Rechnung des Vermieters eingereicht wird.


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