Übernahme der Selbstbehaltkosten in der privaten Krankenversicherung durch das Jobcenter

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Bei privat krankenversicherten ALG-II-Empfängern kommt es vor, dass diese im Rahmen ihres Krankenversicherungsvertrags eine Zuzahlung (Selbstbehalt) zu Behandlungskosten vereinbart haben. Diese Kosten müssen bis zum Zeitpunkt eines möglichen Wechsels in den Basistarif vom Jobcenter übernommen werden.

Vor einem Wechsel in den Basistarif muss das Jobcenter den Betreffenden über diese Möglichkeit und die Folgen eines Verbleibs im Selbstbehaltstarif aufklären. Bis zum Zeitpunkt eines möglichen Wechsels in den Basistarif bilden die Selbstbehaltkosten dann übergangsweise einen weiteren Bedarf. 

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann angesichts der schwer überschaubaren Rechtslage vom Bürger nicht verlangt werden, in einen Basistarif zu wechseln. Solange sich dem Bürger nicht aufdrängt, dass der Wechsel in den Basistarif vom Gesetzgeber trotz möglicherweise höherer Beitragskosten erwünscht ist und auch die höheren Beiträge voll übernommen werden, ist dieser auf eine hinreichende Belehrung der Jobcenter angewiesen, die ihn in die Lage versetzt, Mehrkosten der medizinischen Versorgung zu vermeiden. 

Dies gilt umso mehr, als die Schutzlücke für die Jobcenter bei Antragstellung regelmäßig ohne Weiteres erkennbar ist und die Absicherung von Krankheitsrisiken elementare Schutzbedürfnisse betrifft, sodass Beratungspflichten in gesteigerter Weise bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 8/14 R –, BSGE 119, 7-17, SozR 4-4200 § 21 Nr. 22).

Trotz dieser Rechtsprechung lehnen die Jobcenter zuweilen eine Übernahme der Selbstbehaltkosten ab. In diesem Fall wenden Sie sich für eine anwaltliche Unterstützung bitte an mich.


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