Achtung: Kein unbegrenztes Sparen aus Hartz IV-Leistungen möglich!

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In seinem Urteil vom 12.10.2017, B 4 AS 19/16 R entschied das BSG nun, dass aus Hartz IV-Leistungen angespartes Vermögen (im zu entscheidenden Fall eine Kapitallebensversicherung) nicht in unbegrenzter Höhe als Schonvermögen freizustellen ist, sondern ggf. sogar zur Ablehnung des Leistungsanspruchs führen kann.

Das BSG konnte zwar nicht abschließend entscheiden, ob die hier angesparte Lebensversicherung durch Kündigung, Verkauf oder Belastung überhaupt verwertbar war und hat daher die Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Wenn nun das LSG jedoch eine fristgemäße Verwertbarkeit der Lebensversicherung feststellen sollte, so wäre die Verwertung der Lebensversicherung nach Auffassung des BSG nicht offensichtlich unwirtschaftlich und daher in voller Höhe zu berücksichtigen. Und damit wären die Vermögensfreibeträge überschritten.

Die Verwertung (Auflösung) einer Lebensversicherung, die aus Leistungen des SGB II angespart wurde und damit nach Auffassung des BSG aus „nicht benötigten Hilfeleistungen“, bedeutet keine besondere Härte. Zweck und Funktion der SGB II-Leistungen führen nicht zu einer Schonung von Angespartem im Rahmen der Vermögensprüfung. Die nach § 12 Abs 2 SGB II zu berücksichtigenden Freibeträge korrespondieren mit der Konzeption des Regelbedarfs als pauschalierter Leistung. Dem Leistungsberechtigten soll zwar grundsätzlich ermöglicht werden, aus dem Regelbedarf Rücklagen für größere Anschaffungen zu bilden, allerdings eben nicht in unbeschränktem Umfang, weil anderenfalls die Regelung des § 12 Abs 2 SGB II leerliefe. Die Versicherung wäre dann aufzulösen und aus diesen Mitteln wäre der Lebensunterhalt zu bestreiten.

Sparen aus Hartz IV-Leistungen ist also grundsätzlich möglich, aber beachten Sie unbedingt die für Sie geltenden Freibetragsregelungen des § 12 Abs. 2 SGB II und lassen sich hierzu ggf. gern beraten!


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