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Negative Hotelbewertung im Netz: Reisemangel?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Ein Reisemangel, der zur Kündigung des Vertrages führen könnte, liegt nicht vor, wenn der Urlauber anonyme Negativbewertungen des gebuchten Hotels im Internet findet. Der Urlaub soll der Erholung von den stressigen Arbeitstagen dienen. Umso mehr ärgert man sich natürlich, wenn etwa das Essen ungenießbar oder das Hotelzimmer verschmutzt ist. Doch nicht jeder Mangel berechtigt zur Kündigung oder zur Minderung.

Anonyme Bewertung: Hotel weist erhebliche Mängel auf

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann für sich und seine Familie eine Reise gebucht. Danach las der Familienvater auf verschiedenen Internetreiseportalen negative Bewertungen über das Hotel, das er gebucht hatte. Vor allem die Essensqualität und der hygienische Zustand der Zimmer wurden bemängelt. Daraufhin kündigte der Mann den Reisevertrag, da er seine Familie dieser Gefahr nicht aussetzen könne und wegen der drohenden Mängel zur Kündigung berechtigt sei. Der Reiseveranstalter verlangte daraufhin gerichtlich eine in ihren AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) festgelegte Rücktrittspauschale.

Keine kostenfreie Kündigung des Vertrages

Das Amtsgericht (AG) Bremen gab dem Reiseveranstalter Recht. Er habe gemäß § 651i II, III BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) i. V. m. den AGB des Reiseveranstalters einen Anspruch auf Zahlung der Rücktrittspauschale. Der Urlauber habe ohne Vorliegen eines Mangels den Reisevertrag gekündigt.

Die anonymen Bewertungen im Internet stellten keine zuverlässige Quelle dar. Immerhin könnten die Urheber der Texte die Angaben etwa in Schädigungsabsicht gemacht haben. Im Übrigen seien einige Angaben schon älter, sodass die Mängel unter Umständen längst behoben wurden. Letztendlich gebe jede Bewertung auch nur eine Einzelmeinung über ein Zimmer zu einer bestimmten Zeit wieder, sodass daraus nicht der Schluss gezogen werden dürfe, das gesamte Hotel sei ständig mangelhaft. Der Mann hätte spätestens bei seiner Ankunft im Hotel gemerkt, ob die Bewertungen stimmen, und hätte dann beispielsweise mindern können. Außerdem hätte er sich auch vor der Buchung über das Hotel informieren können.

(AG Bremen, Urteil v. 30.06.2011, Az.: 10 C 121/11)

(VOI)
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