Nerviges Fahrtenbuch

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Der Bundesfinanzhof hat wieder einmal eine Entscheidung treffen müssen über die Ordnungsgemäßheit eines Fahrtenbuchs. Hierbei hat der Bundesfinanzhof zum wiederholten Mal festgestellt, dass insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausgewiesen werden müssen und dass diesen Anforderungen nicht entsprochen ist, wenn als Fahrtziel jeweils nur zum Beispiel die Straßennamen angegeben sind. Eine nachträgliche Präzisierung würde nichts an der Ordnungsgemäßheit eines Fahrtenbuchs ändern.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Dienstfahrzeug überlassen. Wie Gesellschafter-Geschäftsführer das häufig gerne machen, wurde das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß und sauber geführt. Vielmehr enthielt es lediglich Eintragungen nach Datum und Zeit und Straßennamen.

Das Finanzamt erkannte dieses Fahrtenbuch nicht an. Im darauf folgenden finanzgerichtlichen Verfahren hat der Geschäftsführer dieser GmbH „nachgebessert". Er hat zu den jeweiligen Straßennamen dann auch konkrete Angaben bezüglich seines Ziels gemacht.

Das reichte dem Finanzgericht aus, um von einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch auszugehen.

Das Finanzamt seinerseits legte jedoch gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Revision ein und war erfolgreich. Der BFH stellte fest, dass das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß sei, weil die Fahrten darin nicht vollständig aufgezeichnet sind. Angesichts dieser unzureichenden Aufzeichnung konnte es auch nicht ausreichen, die fehlenden Angaben durch eine erst nachträglich erstellte Auflistung nachzuholen.

(Bundesfinanzhof VII R 33/10)


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