Nervschaden nach Knöchel-OP: 10.000 Euro

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Das Landgericht Bochum hat am 19.06.2019 ein Krankenhaus verurteilt, an meine Mandantin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro zu zahlen. Die Klinik wurde verpflichtet, alle materiellen sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aufgrund der fehlerhaften Operation zu ersetzen.

Die 1978 geborene Angestellte knickte mit ihrem rechten Sprunggelenk um und hatte seitdem Schmerzen im rechten Sprunggelenk. Die Ärzte operierten sie unter der Diagnose einer Coalitio/Synostose (feste Brücke zwischen zwei Knochen des Rück- und Mittelfußes) im hinteren Anteil des unteren Sprunggelenkes. Nach der Operation unter der Diagnose „talocalcaneare Synostose rechts“ hatte die Mandantin starke Schmerzen im rechten Fuß. Es wurde eine Verletzung des Nervus plantaris medialis festgestellt.

Seit der Operation leidet die Mandantin auch in Ruhe mindestens zweimal pro Stunde unter erheblich einschießenden Schmerzen im rechten Fuß. Unterhalb der Narbe ist die Hälfte des Fußes taub. Es bestehen neuropathische Schmerzen, die sich ab nachmittags verstärken. Der Fuß brennt in der Nacht, sodass sie kaum mehr als 2 bis 3 Stunden schlafen kann. Geht sie über unebenen Boden, benötigt sie Gehhilfen, weil jede Unebenheit Schmerzen im rechten Sprunggelenk verursacht. Viele Freizeitaktivitäten, wie z. B. Spazierengehen mit ihrem Hund, sind ihr nicht mehr möglich, sodass sie im alltäglichen Leben nachhaltig beeinträchtigt ist.

Ich hatte den Operateuren vorgeworfen, den Eingriff fehlerhaft durchgeführt und dabei eine Teilläsion des Endastes des Nervus tibialis – konkret des Nervus plantaris medialis – verursacht zu haben. Diese Nervenverletzung sei in jedem Fall vermeidbar gewesen.

Der gerichtliche Sachverständige hatte bestätigt: Nach dem OP-Bericht seien die gebotenen und zwingend notwendigen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung einer Nervenverletzung fehlerhaft unterlassen worden. Die gebotene Schonung der neuralen Strukturen, insbesondere der Äste des Nervus tibialis sei im Operationsbericht nicht erwähnt. Die Schonung des Nerves sei jedoch eine zwingend notwendige Schutzmaßnahme, um eine Nervendurchtrennung bei diesem Eingriff zu vermeiden.

Das Landgericht hat geurteilt: Da die Schonung des Nerves nicht dokumentiert wäre, sei daraus zu schließen, dass diese notwendige Schutzmaßnahme fehlerhaft unterlassen worden sei. Die Nichtdokumentation einer dokumentationspflichtigen Maßnahme indiziere ihr Unterbleiben. Es werde zu Lasten des Arztes vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht durchgeführt worden sei (vgl. OLG Köln GesR 2015, 727).

Welche Schmerzen tatsächlich auf die Nervschädigung oder aber auf die anlagebedingte Störung im Rückfußbereich wegen der Verschleißerscheinungen zurückzuführen seien, könne nicht geklärt werden. Es sei deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro angemessen. Die Beeinträchtigungen beim Gehen könnten nicht der Nervverletzung zugeordnet werden, sondern seien auf die anlagebedingte Störung im Rückfußbereich zurückzuführen. Eine 2,0-Geschäftsgebühr sei in Arzthaftungsangelegenheiten grundsätzlich angemessen.

 (LG Bochum, Urteil vom 19.06.2019, AZ: I-6 O 167/17)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



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