Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages aus Mitleid mit der persönlichen Situation des AN

  • 1 Minuten Lesezeit

Eine nach Ablauf der Vertragszeit vereinbarte „Verlängerung" gilt als Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages und bedarf zu seiner Zulässigkeit eines sachlichen Grundes zulässig. Verlängert der Arbeitgeber den Vertrag einer durchgehend arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmerin, bei der nicht überhaupt absehbar ist, ob sie bis zum Ende der ins Auge gefassten Laufzeit des Vertrags überhaupt noch einmal eine Arbeitsleistung erbringen kann ausschließlich aus Mitleid mit der persönlichen Situation (Krankheit, Trauerfall), wäre es ohne den in der Person des Arbeitnehmers begründeten sozialen Zweck normalerweise nicht zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags gekommen. In einem solchen Fall liegt es auch im objektiven Interesse des Arbeitnehmers, wenigstens für eine begrenzte Zeit bei diesem Arbeitgeber einen Arbeitsplatz zu erhalten. Die erneute Befristung ist in diesem Fall also zulässig.

So jedenfalls das LAG Hessen, 04.02.3013, 16 Sa 709/12


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Olaf Haußmann

Beiträge zum Thema