Grenzen eines Arbeitsvertrages

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Der Arbeitsvertrag bildet die Grundlage für das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bevor das Arbeitsverhältnis angetreten wird, muss also der Arbeitsvertrag unterschrieben werden. Es kann auch mündlich ein Arbeitsvertrag geschlossen werden, allerdings wird auch in diesen Fällen ein Schriftstück benötigt, welches die wesentlichen Vertragsbedingungen beinhaltet sowie die Unterschrift, § 2 NachwG. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen, ist immer die Schriftform erforderlich.

Grundsätzlich gilt bei Arbeitsverträgen Vertragsfreiheit, das heißt, der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber können alles vereinbaren, was nicht verboten ist (Gestaltungsfreiheit). Die Gestaltungsfreiheit kann jedoch durch anwendbare Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingeschränkt werden. Besteht beispielsweise eine Betriebsvereinbarung, haben deren Regelungen Vorrang vor dem Arbeitsvertrag. Ist ein Unternehmen an einen Tarifvertrag gebunden, gelten dessen Regelungen verbindlich für das Unternehmen. Im Arbeitsrecht gilt das Günstigkeitsprinzip, das heißt, unter mehreren konkurrierenden Regelungen setzt sich die für den Arbeitnehmer Günstigste durch.

Da es sich bei vielen Arbeitsverträgen um vorformulierte Verträge handelt, kann es vorkommen, dass Klauseln im Arbeitsvertrag verwendet wurden, die unwirksam sind, weil sie überraschend, mehrdeutig oder für den Arbeitnehmer von Nachteil sind.

Verschwiegenheitsklausel

Verschwiegenheitsklauseln hinsichtlich des Gehaltes sind unwirksam. Der Arbeitnehmer ist berechtigt mit Mitarbeitern über sein Gehalt zu sprechen. Nur so kann ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Gehaltszahlung festgestellt werden.

Regelungen zu Überstunden 

Häufig beinhalten Arbeitsverträge Regelungen zu Überstunden. Regelungen diesbezüglich sind jedoch nicht immer rechtmäßig. Damit eine Klausel wirksam ist, muss die Höchstzahl der zu leistenden Überstunden genau festgelegt werden.

Versetzungsklauseln 

Mithilfe der Versetzungsklausel kann der Arbeitgeber einen Mitarbeiter versetzen, beispielsweise in eine andere Stadt oder ins Ausland. Geringe Auswirkungen hat eine Versetzung dann, wenn sie innerhalb des Unternehmens erfolgt. Eine unwirksame Versetzungsklausel liegt beispielsweise dann vor, wenn der Arbeitsvertrag vorschreibt, dass der Arbeitnehmer dauerhaft in einem Konzernunternehmen tätig sein muss. Eine solche Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und verstößt gegen die Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers.

Ausschluss- und Verfallklauseln 

Ausschluss- bzw. Verfallklausel besagen, dass arbeitsvertragliche Ansprüche verfallen, wenn sie nicht in einer bestimmten Frist nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Ausschlussklauseln müssen klar und verständlich formuliert werden und es dürfen nicht alle Ansprüche durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.


Enthält der Arbeitsvertrag eine unwirksame Klausel, wird entweder der entsprechende Teil des Vertrages außer Kraft gesetzt oder im schlimmsten Fall der komplette Vertrag. Damit nicht der komplette Arbeitsvertrag unwirksam wird, setzen viele Arbeitgeber die salvatorische Klausel auf. Diese besagt, dass im Falle einer unwirksamen Klausel nicht der komplette Vertrag vollständig unwirksam wird.


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