Neue Arbeitsverträge ab 1. August 2022 VORGESCHRIEBEN

  • 3 Minuten Lesezeit

Alle Arbeitgeber müssen jetzt für ihre Arbeitnehmer neue Arbeitsverträge erstellen. Das neue Nachweisgesetz tritt in Kraft und was genau das für Sie bedeutet, erfahren Sie hier.

Das neue Gesetz verpflichtet die Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer wesentlich mehr und detaillierter über das Arbeitsverhältnis aufzuklären. Bei Missachtung des Gesetzes drohen dem Arbeitgeber Bußgelder von bis zu 2.000 € pro VerstoßUm das zu vermeiden, müssen Sie als Arbeitgeber folgendes beachten:

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Der Geltungsbereich:

Dieses Gesetz betrifft alle Arbeitnehmer. Für alle Neueinstellung sollen die Reglungen automatisch ab dem 01.08.2022 Anwendung finden. Das Nachweisgesetz unterscheidet wann und welche Information an den Arbeitnehmer mitgeteilt werden sollen. Wir empfehlen jedoch schon zu Beginn des Arbeitsverhältnisses einen, mit allen notwendigen Informationen enthaltenen, Arbeitsvertrag zu schließen. Alternativen sind zwar juristisch nicht unkorrekt, erhöhen jedoch das Risiko Fehler zu begehen.

Eine häufig gestellte Frage ist, ob Arbeitsverträge per E-Mail und mit einer eingescannten Unterschrift ausreichen? Eine elektronische Unterschrift reicht zwar für den Vertragsschluss aus, aber nicht für das Nachweisgesetz. Wenn Sie ohne eine elektronische Unterschrift trotz dessen nicht auskommen, empfehlen wir zunächst einen ausführlichen Arbeitsvertrag digital abzuschließen und dem Arbeitnehmer hinterher eine Original-Version (mit Tinte unterschrieben) postalisch zu übermitteln. Die Original-Version muss nicht vom Arbeitnehmer gegengezeichnet werden, sie dient nur als Information.

Arbeitsverträge, welche vor dem 01.08.2022 geschlossen wurden, müssen grundsätzlich nicht angepasst werden. Die Arbeitnehmer können aber eine Anpassung verlangen. Dem müssen die Arbeitgeber innerhalb von genau 7 Tagen nachkommen! Da es eine relativ kurze Zeit ist, sollten Sie jedenfalls Vorlagen der neuen Arbeitsverträge griffbereit halten.

Gerade bei Kündigungen müssen Sie damit rechnen, dass Arbeitnehmer den aktualisierten Arbeitsvertrag anfordern.

Der Inhalt:

Falls der Arbeitnehmer an mehreren Orten tätig werden soll, muss das aus dem Arbeitsvertrag erschließbar sein. Für das Nachweisgesetz ist es ausreichend die Tätigkeitsorte zu benennen. Beachten Sie aber, dass eine sog. Örtlichkeitsklausel negative Folgen für den Kündigungsschutz bei einer betriebsbedingten Kündigung hätte.

  • Eine kurze Charakterisierung der zu leistenden Arbeit

Hier ist zu beachten die richtigen Formulierungen zu nutzen, um das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht erheblich einzugrenzen. 

  • Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts 

Dies umfasst das Überstundenentgelt, die Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgelts, jeweils getrennt und mit ihrer jeweiligen Fälligkeit sowie der Art der Zahlung.

  • Arbeitszeit
  • Ruhepausen und Ruhezeiten
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • In allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen
  • Die Möglichkeit von Überstunden und deren Voraussetzungen

Im Arbeitsvertrag muss also die mögliche Pflicht zur Leistung von Überstunden enthalten sein, sonst darf der Arbeitgeber dies nicht fordern.

  • Dauer einer vereinbarten Probezeit
  • Das bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses von beiden Seiten einzuhaltende Verfahren 
  • Das Schriftformerfordernis für eine Kündigung
  • Die gesetzlichen, Tarif- oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen und bei der Vereinbarung einer Probezeit die Dauer der verkürzten Kündigungsfrist
  • Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG)

Bei Schichtarbeit, Homeoffice, Arbeit auf Abruf und bei Arbeitsleistung im Ausland gelten zusätzliche Vorgaben.

Bei Einhaltung dieser Vorgaben entfällt eine weitere Nachweispflicht nach dem Nachweisgesetz.


Wir empfehlen Ihnen Ihren Fall mit einem Anwalt für Arbeitsrecht zu besprechen. Wir garantieren eine ehrliche Einschätzung Ihrer Situation. Kontaktieren Sie uns gerne per Telefon und erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung.

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

www.ra-croset.de

Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) – deutschlandweit.

Pascal Croset ist Experte für arbeitsrechtliche Abmahnungen und hat das Werk „Die rechtssichere Abmahnung: Ein Leitfaden für Personalabteilung und Geschäftsführung" im Gabler-Verlag veröffentlicht.

Foto(s): kanzlei@ra-croset.de

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