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Neue Beziehung: Folgen für den Unterhalt

  • 1 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

[image]Seit 2008 sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vor, dass der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entfallen, befristet oder gestrichen werden kann, wenn der unterhaltsberechtigte Partner in einer „verfestigten Lebensgemeinschaft" (§ 1579 Nr. 2 BGB) lebt.

Wirtschafts- und Sozialgemeinschaft

Bei der Frage, ob der Partner in einer solchen Lebensgemeinschaft lebt, kommt es nicht auf eine intime Liebesbeziehung an, so das Oberlandesgericht (OLG). Entscheidend sei, ob die Partner in einer Wirtschafts- und Sozialgemeinschaft leben, die nach Außen den Eindruck einer Ehe vermittelt. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Partner ihre Lebensverhältnisse so aufeinander abgestimmt haben, dass sie wechselseitig füreinander einstehen, indem sie sich gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren. Die Außenwahrnehmung der Beziehung müsse den Eindruck vermitteln, dass diese Partnerschaft an die Stelle der früheren Ehe getreten ist.

Gemeinsame Wohnung?

Darauf, dass die Partner ständig in einer Wohnung zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen, kommt es nicht an. Das gilt auch, wenn ein solches Zusammenleben in der Regel ein typisches Anzeichen dafür ist, dass sich eine Partnerschaft im Sinne des Gesetzes „verfestigt" hat. Ein Zusammenleben am Wochenende ist also für eine „verfestigte Beziehung" dann ausreichend, wenn an diesen Tagen eine eheähnliche Beziehung geführt wird. Die „verfestigte Beziehung" kann damit auch zur Streichung, Kürzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs führen.

Längerer Zeitraum

Der Zeitraum, über den eine Wochenendbeziehung als neue Partnerschaft geführt wird, müsse jedoch deutlich länger sein als bei einer Beziehung, die über die gesamte Woche gelebt wird. Erst nach einem Zeitraum von zwei bis drei Jahren, in denen eine Beziehung in dieser Form gelebt wird, könne man die Festigung einer solchen Beziehung annehmen, die zu so erheblichen Auswirkungen auf den Unterhalt führt.

(OLG Karlsruhe, Urteil v. 21.02.2012, Az.: 2 UF 21/10)

(LOE)



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