Trennung-Was nun?

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Ohne die Trennung von seinem Ehepartner ist eine Scheidung durch das Familiengericht nicht möglich. Erst wenn die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt voneinander leben, zwischen Ihnen also keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht (sog. Trennung von „Tisch und Bett“), gilt die Ehe als gescheitert und kann vor dem Familiengericht geschieden werden.

Dabei ist vielen scheidungswilligen Ehepaaren oftmals nicht bewusst, dass bereits die Trennung juristische Auswirkungen mit sich bringt, die nicht nur mit emotionalen, sondern auch mit finanziellen Belastungen verbunden ist. Die Phase der Trennung sollte daher möglichst genutzt werden, um die Scheidung rechtlich vorzubereiten. Auf diese Weise lassen sich „böse Überraschungen“ im Laufe des Scheidungsverfahrens vermeiden und eine gewisse Planbarkeit der möglichen Risiken erreichen. Bereits ab der Trennung empfieht es sich daher einen erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht hinzuzuziehen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen von der Trennung bis zur rechtkräftigen Scheidung und darüber hinaus. Weiter Informationen finden Sie hier https://www.zander-rechtsanwaelte.de

Die nachfolgenden Punkte sollen einen Kurzüberblick über die erfahrungsgemäß wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der Trennung bieten:


  • Überblick verschaffen über die wirtschaftliche Situation in der Ehe (Unterlagen sichern)

Im Rahmen der Trennung empfiehlt es sich die wichtigsten Unterlagen, aus denen sich die Einkommens- und Vermögenssituation beider Ehepartner ergibt, zumindest in Kopie zu sichern. Im Streitfall vor dem Familiengericht (etwa bei Unterhaltsstreitigkeiten oder im Zugewinnausgleichverfahren) müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse anhand von Unterlagen notfalls bewiesen werden. Durch die frühzeitige Sicherung von Unterlagen wie Gehaltsnachweisen, Kontoauszügen, Steuerbescheiden, Versicherungsunterlagen, Sparbüchern, Darlehensverträgen, Unterlagen über Aktiendepots etc. kann verhindert werden, dass wichtige Nachweise zur Durchsetzung eigener Ansprüche „verschwinden“ und unberücksichtigt bleiben.


  • Trennungszeitpunkt

Der genaue Zeitpunkt der Trennung ist nicht nur bedeutend für die Einhaltung des sog. Trennungsjahres als Scheidungsvoraussetzung, sondern löst auch weitere Rechtsfolgen wie Unterhaltsverpflichtungen oder Auskunftsansprüche über das Vermögen aus, die ohne Beweis über den genauen Trennungszeitpunkt im Zweifel nicht realisierbar sind. Der Zeitpunkt der Trennung als wichtige „Weichenstellung“ für familienrechtliche Ansprüche sollte daher zur Durchsetzung eigener Rechte rechtssicher fixiert und etwa durch einen Trennungsbrief beweissicher dokumentiert werden. Die „Verschleierung“ des Trennungszeitpunktes kann dagegen für manche Ehepartner auch Vorteile bringen.  Welche Strategie insoweit erfolgsversprechend und sinnvoll ist, sollte mit kompetenter fachanwaltlicher Hilfe besprochen werden.  


  • Kinder (Sorge und Umgangsrecht)

Wenn sich zwei Elternteile trennen, bleiben sie trotzdem beide gemeinsam für die Kinder verantwortlich. Am gemeinsamen Sorgerecht ändert eine Trennung nichts, so dass bei Angelegenheiten, die für das gemeinsame Kind von erheblicher Bedeutung sind, weiterhin die Eltern gemeinsam entscheiden müssen. Hierzu zählen unter anderem die Bestimmung des zukünftigen Wohnortes des Kindes, das An- und Abmelden von der Schule oder dem Kindergarten sowie Entscheidungen über die Wahl des Ausbildungslatzes oder die Konfessionsangehörigkeit. Können die getrenntlebenden oder voneinander geschiedenen Eheleute keine Einigkeit über die Angelegenheiten finden, muss im Streitfall das Familiengericht Teilbereiche des Sorgerechtes auf einen Elternteil allein übertragen, verweigerte Zustimmungen eines Elternteils, die dem Kindeswohl dienen, ersetzen oder im Extremfall die gesamte elterliche Sorge auf ein Elternteil übertragen.

Unabhängig von dem Sorgerecht hat jedoch jedes Elternteil nach der Trennung und Scheidung das Recht auf Umgang mit dem gemeinsamen Kind, das heißt das Rechts in regelmäßigen Abständen Zeit mit dem Kind zu verbringen. Gleichzeitig beinhaltet das Umgangsrecht die Pflicht beider Eltern das Verhältnis zu dem anderen Elternteil nicht zu beeinträchtigen. Bei Streitigkeiten über die Dauer und Häufigkeit der Umgänge muss im Zweifel familiengerichtliche Klärung beantragt werden.

Bei einer Trennung sollte daher frühzeitig die zukünftige Betreuungssituation und die Frage des Lebensmittelpunktes der Kinder geklärt und neu organisiert werden und dabei die Lebensverhältnisse und Wünsche der beteiligten Eltern und Kinder berücksichtigt werden.


  • Konten

Im Zusammenhang mit der Trennung kommt es nicht selten vor, dass gemeinsame Girokonten von einem Ehepartner „leergeräumt“ werden. Rechtlich gesehen steht jedem Ehegatten zum Zeitpunkt der Trennung die Hälfte des gemeinsamen Kontobetrages zu. Um unberechtigte „Plünderungen“ des anderen Ehegatten zu verhindern, sollte deshalb so früh wie möglich ein eigens Konto eingerichtet werden und das hälftige Guthaben des gemeinsamen Konto auf das neue Konto umgeleitet werden. Vollmachten des anderen Ehegatten für eigene Konten sollten zur Vermeidung von ungewollten Kontoabhebungen widerrufen werden.


  • Ehewohnung

Regelungsbedürftig ab Trennung ist zudem die Frage, welcher Ehegatte die Ehewohnung weiter bewohnt, und wer ausziehen muss. Die Trennung der Eheleute kann auch innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung erfolgen. Der Auszug aus der Ehewohnung ist keine Voraussetzung für die Scheidung. Es kommt auch bei der Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung nur darauf an, dass eine häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht und ein Trennung von Tisch und Bett erfolgt. Ist das Zusammenleben „unter einem Dach“ nach der Trennung jedoch für einen Ehegatten und ggf. auch für die im Haushalt lebenden Kinder unzumutbar kann ab der Trennung die eheliche Wohnung einem Ehegatten vom Familiengericht zur alleinigen Nutzung übertragen werden. Hierbei kommt es zunächst bis zur Scheidung nicht darauf an, wem die Immobilie rechtlich gehört oder wer den Mietvertrag unterschrieben hat, sondern wer in besonderem Maße auf die Nutzung der Wohnung angewiesen ist. Der Auszug eines Ehegatten, ob freiwillig oder nicht, ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen an einer Immobilie. Entscheidend ist allein das, was im Grundbuch steht. Sind beide Ehegatten im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, bleibt dies auch weiterhin der Falle. Dennoch ist es ratsam möglichst frühzeitig zu überlegen, wie gemeinsame Immobilien zwischen den Eheleuten auseinandergesetzt werden, um nicht auf Ewigkeit über eine gemeinsame Immobilie mit dem Expartner „verbunden zu bleiben“. Sollte ein gemeinsamer Verkauf oder die „Übertragung“ der Immobilie auf einen Ehegatten nicht möglich sein oder hierüber keine Einigkeit erzielt werden, bleibt nur der Weg über eine gerichtliche Zwangsversteigerung (Teilungsversteigerung) der Immobilie.


  • Einvernehmliche Lösung

Familienrechtliche Auseinandersetzungen im Rahmen einer Trennung und beabsichtigten Scheidungen können bisweilen zu einem jahrelangen, kostenintensiven und nervenaufreibendem „Rosenkrieg“ eskalieren. Das rechtliche und emotionale Streitpotential im Familienrecht ist unberechenbar. Vor diesem Hintergrund sollte es im Interesse der beteiligten Eheleute liegen, die mit der Scheidung im Zusammenhang stehenden Streitpunkte (Zugewinn, Unterhalt, Versorgungsausgleich etc.) einvernehmlich und außergerichtlich möglichst frühzeitig nach der Trennung zu klären, um eine finanzielle Planbarkeit zu erreichen, einen Überblick über die Kosten zu behalten und um letztlich auch mehr Kontrolle über das Scheidungsverfahren und das Ergebnis zu haben.  Das wichtigste „Instrument“ für eine einvernehmliche Scheidung ist eine Scheidungsfolgevereinbarung. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne bei der Gestaltung und den Verhandlungen rund um die Scheidungsfolgevereinbarung.


Weiter Informationen rund um das Familienrecht sowie zur Möglichkeit Kontakt mit uns aufzunehmen finden Sie hier https://www.zander-rechtsanwaelte.de.


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