Neue Entscheidung des LG München I: Konkurrenz für Käpt‘n Iglo

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LG München I, Urteil vom 03.12.2020, Az. 17 HK O 5744/20

Ein Mann im besten Alter mit wettergegerbtem Gesicht, grauem Bart, und Mütze – das ist Käpt´n Iglo. Doch auch andere Lebensmittelhersteller dürfen mit Best Agern im maritimen Look werben. Das hat nun das Landgericht München I entschieden.

Der Tiefkühlkosthersteller Iglo hatte seinen Konkurrenten Appel Feinkost auf Unterlassung verklagt, eine ähnliche Werbefigur wie Käpt´n Iglo zu nutzen. Dieser bewirbt seine Produkte ebenfalls mit einem lächelnden älteren Herrn mit Bart und Mütze vor maritimer Kulisse.

Iglo war der Auffassung, dass diese Werbung im Vergleich zum eigenen Werbekonzept mit der Werbe-Ikone „Käpt’n Iglo“ in Verbraucherkreisen eine Irreführung hervorrufe, die zu einer Verwechslungsgefahr führe und damit gem. § 4 Nr. 3a UWG wettbewerbswidrig sei.

Das LG München I sieht darin jedoch keine irreführende Nachahmung von Waren eines Mitbewerbers. Vielmehr betont es das Freihaltebedürfnis hinsichtlich allgemeiner maritimer Motive und hob die Unterschiede zwischen den Werbefiguren hervor.  

Es sei naheliegend Fischprodukte mit Küstenmotiven zu bewerben. Allgemeine Motive wie Himmel, Meer, Wetter und Küste seien daher freihaltebedürftig und nicht vor Nachahmung geschützt, so das Gericht.

Zudem zeige die Werbung von Appel Feinkost keinen Seemann, sondern vielmehr einen distinguierten, gut situierten älteren Herrn in einem eleganten Dreiteiler mit Seidenschal. Zwar trägt auch dieser eine Mütze, aber dabei handele es sich nicht um eine Seemannsmütze. Diese Unterscheidung traut das Gericht dem Verbraucher offenbar zu.

Das Gericht führt weiter aus, dass Iglo nicht allgemein Werbung mit gut aussehenden Männern im etwas reiferen Alter, auch wenn sie einen grau melierten Bart tragen, verbieten könne, zumal es allgemein bekannt sei, dass Werbung mit so genannten „Best Agern“ derzeit äußerst beliebt und verbreitet sei.

Vor allem aber sei zudem der Name und damit die Herkunftskennzeichnung von Appel Feinkost bei der Werbung deutlich wahrnehmbar. Für die angesprochenen Verbraucherinnen und Verbraucher sei damit ohne Zweifel erkennbar, dass die angegriffene Werbung weder mit der Figur des „Käpt`n Iglo“, noch mit Iglo in Verbindung stehe.

Käpt´n Iglo bekommt also Konkurrenz. Bart und Mütze sind keine Exklusivmerkmale des allseits bekannten Seemanns mehr.

Es bleibt abzuwarten, wie Iglo hierauf reagiert. Das Urteil des Landgerichts München I ist noch nicht rechtskräftig.


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