Neue Entscheidung zur Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen

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Im ewigen Kampf um die Frage, ob die Regelungen der DSGVO abschließend sind oder nicht, gab es eine neue Entscheidung. Dieses Mal hatte sich das Landgericht Stuttgart (Urt. v. 20.05.2019 – 35 O 68/18) mit der Frage zu beschäftigen und stellt sich auf die Seite der Abmahngegner.

Weswegen wurde der Betroffene abgemahnt?

Rechtsanwalt Guido Kluck, LL.M. fasst zusammen: „Der Händler hat die Nutzer nicht über die Art, den Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aufgeklärt. Der Verein rügt daher eine Verletzung des TMG, der DSGVO, des UWG und des UKlaG.“

Wie entscheidet sich das LG Stuttgart?

„Das LG Stuttgart lehnt zunächst einen Verstoß gegen § 13 TMG ab. Das TMG habe seit Mai 2018, also Geltung der DSGVO keinen Anwendungsbereich mehr.

Danach beschäftigt es sich mit einem Verstoß gegen die DSGVO und lehnt einen Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG ab. Das UWG sei nicht neben der DSGVO anwendbar, da Art. 80 Abs. 2 DSGVO eine abschließende Regelung darstelle. Sein Regelungsbereich sei enger, da er im Gegensatz zum UWG nur Einrichtungen, die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten personenbezogener Daten von betroffenen Personen tätig sind, eine Ermächtigung erteile. Die DSGVO enthalte detaillierte Vorgaben für Sanktionen bei Verstößen. Nur ganz bestimmte Vereinigungen sollen nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers die Vorgaben des DSGVO durchsetzen dürfen.

Gleiches gelte auch für das UKlaG. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine Anwendung von § 3 Abs 1 Nr. 2 UKlaG neben der DSGVO gewollt hat.“, erklärt Rechtsanwalt Guido Kluck.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/neue-entscheidung-zur-abmahnbarkeit-von-dsgvo-verstoessen/

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