Neue Entscheidung zur Verjährung der Rückforderung von Schenkungen durch Schwiegereltern

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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied am 03.12.2014 erneut über einen Anspruch von Schwiegereltern, welche nach dem Scheitern der Ehe des Kindes vom Schwiegerkind eine Schenkung zurückverlangten.

Darum geht es:

Der Schwiegersohn war mit der Tochter des Schenkers seit 1988 verheiratet und bewohnte mit ihr die Erdgeschosswohnung in einem Haus, das dem Vater der Frau gehörte. 1993 übertrug der Vater das Eigentum an dem Grundstück auf die Tochter und den Schwiegersohn zu deren jeweils hälftigem Miteigentum. 2004 trennten sich die Beteiligten, der Schwiegersohn zog aus der Ehewohnung aus. 2006 wurde die Ehe geschieden. In 2009, nach rechtskräftiger Scheidung, beantragte er die Teilungsversteigerung des Hausanwesens. Der Schwiegervater nahm den Schwiegersohn daraufhin im Jahr 2010 auf Übertragung seiner Miteigentumshälfte in Anspruch.

Sowohl das Amts- wie auch das Oberlandesgericht entschieden zugunsten des Schwiegersohns. Beide Instanzen waren der Auffassung, dass der geltend gemachte Anspruch verjährt sei.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin war erfolgreich und führte zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

Wenn Schwiegereltern etwas unter der für das Schwiegerkind erkennbaren Vorstellung schenken, dass die Ehe fortbesteht und daher die Schenkung auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt, kann die gescheiterte Ehe zur Rückabwicklung der Schenkung führen. Als weitere Voraussetzung muss allerdings ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar sein. Regelmäßig kann dann jedoch nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden. Nur ausnahmsweise wird die Vertragsanpassung dazu führen, dass der zugewendete Gegenstand zurück zu gewähren ist. Dies kommt dann in Betracht, wenn der in Rede stehende Gegenstand nicht teilbar ist, wie dies bei Miteigentumsanteilen oder Hausgrundstücken der Fall ist – insbesondere dann, wenn die Schwiegereltern sich ein Wohnungsrecht vorbehalten haben, das durch das Scheitern der Ehe gefährdet wird.

Eine Rückgewähr des geschenkten Gegenstandes löst dann aber im Gegenzug einen angemessenen Ausgleich in Geld aus.

Entgegen der Annahme der Vorinstanzen wäre ein solcher Rückübertragungsanspruch der Antragstellerin nicht verjährt. Da es um die Vertragsanpassung einer Grundstückschenkung geht, so der BGH, verjährt der Anspruch auf (Rück-)Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf Gegenleistung innerhalb von zehn, anstatt von drei Jahren.

Beschluss vom 3. Dezember 2014 – XII ZB 181/13


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