Anpassung nachehelicher Unterhaltsansprüche im Alter trotz Ehevertrag möglich

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Wesentliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse können stets zu einer Reduzierung oder einem Wegfall von Unterhaltszahlungen führen, auch wenn der Unterhaltsverpflichtete sich vertraglich oder in einem gerichtlich protokollierten Vergleich zu einer entsprechenden Zahlung verpflichtet hat. Eine wesentliche Veränderung stellt das fortgeschrittene Alter des Unterhaltspflichtigen und die damit in Zusammenhang stehenden Einbußen bei seiner Erwerbstätigkeit dar.

Darum geht es:

Der 77 Jahre alte unterhaltspflichtige Antragsteller begehrt die Abänderung einer notariellen Urkunde zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts ab 2013. Die Ehe wurde 2005 geschieden. Anlässlich der Scheidung hatten die Eheleute durch notariellen Vertrag unter anderem die Übertragung vormals gemeinsamer Immobilien nebst Verbindlichkeiten auf den Ehemann und dessen Verpflichtung zur Zahlung eines monatlichen nachehelichen Unterhalts von € 1000,00 vereinbart.

In erster Instanz wurde sein Abänderungsantrag zurückgewiesen.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Seine dagegen gerichtete Beschwerde war erfolgreich. Der zuständige Familiensenat des OLG Koblenz vertrat die Ansicht, dass die notarielle Vereinbarung der Eheleute nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wegen einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse abzuändern sei.

Ob und Inwieweit das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze für Unterhaltsleistungen heranzuziehen sei, muss stets im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände – insbesondere des Alters sowie der körperlichen und geistigen Belastungsfähigkeit, der ursprünglichen Planung der Eheleute und ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse – bewertet werden. Danach entfällt hier die Unterhaltspflicht des Antragstellers.

Zwar gingen die Eheleute bei Abschluss des Vertrags einvernehmlich davon aus, dass der damals bereits fast 69 Jahre alte, als selbständiger Bauingenieur tätige Ehemann dauerhaft weiterhin eine Erwerbstätig ausüben werde. Daraus folgt nach Auffassung des OLG aber nicht die Berücksichtigung der daraus erzielten Einkünfte für den Unterhalt der Ehefrau auf unabsehbare Zeit. Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands und seiner schwierigen finanzielle Lage (€ 473,00 Alterseinkünfte) könne er durch die Erwirtschaftung geringer Einkünfte aus seiner selbstständigen Tätigkeit, deren Erzielung mit fortschreitendem Alter immer weniger wahrscheinlich werde, lediglich seinen angemessenen eigenen Lebensbedarf sicherstellen.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

OLG Koblenz, Beschl. v. 18.06.2014 – 9 UF 34/14


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