Neue Nachweispflichten für medizinisches Personal eingeführt

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Am 10.12.2021 hat der Bundestag einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt. Der Bundesrat hat ebenfalls am selben Tag zugestimmt. Somit kann das Gesetz in Kraft treten.

Ab wann gilt das Gesetz?

Das Gesetz entfaltet Wirkung ab dem 15.03.2022. 

Wo finde ich die neuen Bestimmungen?

In das Infektionsschutzgesetz (Abkürzung: IfSG) wurde ein neuer § 20a IfSG eingeführt. 

Was regelt der neue § 20a IfSG?

Es wird eine neue Nachweispflicht in Bezug COVID-19 eingeführt. 

Wie kann die Nachweispflicht erfüllt werden? 

Die Nachweispflicht kann wie folgt erfüllt werden:

  • Impfnachweis (i.S.d. COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung)
  • Genesenennachweis (i.S.d. COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung)
  • ärztliches Zeugnis darüber, dass die betroffene Person nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann

Wen betrifft die neue Nachweispflicht?

Es handelt sich um eine einrichtungsbezogene Nachweispflicht. Betroffen sind Personen, die in einer in § 20a Abs.1 S.1 IfSG genannten Einrichtung tätig sind. 

Es handelt sich um einen umfangreichen Katalog von Einrichtungen. Kurz gesagt fallen alle medizinischen Einrichtungen darunter.

Die Liste gleicht in weiten Teilen dem Katalog aus § 23 Abs.3 IfSG, der im Zusammenhang mit dem Masernschutzgesetz bereits bekannt ist. 

Es fallen also z.B. Krankenhäuser darunter sowie sämtliche Praxen humanmedizinischer Heilberufe. 

Ebenfalls der Nachweispflicht unterliegen nach § 20a Abs.1 S.1 Nr.2 IfSG stationäre Einrichtungen, in denen ältere, behinderte oder pflegebedürftige Menschen betreut oder untergebracht werden. Das Gleiche gilt für ambulante Dienstleister in diesem Bereich, siehe § 20a Abs.1 S.1 Nr.3 IfSG.

Wie wird die neue Nachweispflicht überprüft?

Es muss unterschieden werden zwischen Personen, die am 15.03.2022 bereits in der Einrichtung beschäftigt sind und solchen, die ab dem 16.03.2022 dort tätig werden wollen (z.B. Neuanstellung). 

Für die erste Gruppe gilt: Bis zum 15.03.2022 24:00 Uhr muss der Leitung der Einrichtung der Nachweis vorgelegt worden sein. Wenn dies nicht der Fall ist, muss die Leitung der Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt hierüber informieren. 

Bei Neuanstellungen muss sich der Arbeitsgeber den Nachweis vorlegen lassen. 

Was passiert, wenn die betroffene Person über keinen Nachweis verfügt?

Bei Neuanstellungen gilt Folgendes: Wird kein Nachweis vorgelegt, darf die betreffende Person nicht beschäftigt werden. Arbeitsgeber in den betroffenen Bereichen werden daher vor Eingehung des Arbeitsverhältnisses die Vorlage eines Nachweises verlangen.  

Bei Selbstständigen gilt: Hier gibt es keinen Arbeitgeber, demgegenüber der Nachweis vorzulegen ist. 

Allerdings sieht § 20a Abs.3 S.5 IfSG ein Tätigkeitsverbot in den betroffenen Bereichen vor.

Bei Personen, die bereits am 15.03.2022 beschäftigt sind, muss die Leitung der Einrichtung das Gesundheitsamt über die Nichtvorlage informieren. Dieses entscheidet dann über das weitere Vorgehen.

Welche Aufgaben hat das Gesundheitsamt?

Das Gesundheitsamt bekommt Meldungen für Beschäftigte, die am Stichtag bereits in der Einrichtung beschäftigt sind, die aber noch keinen Nachweis vorgelegt haben.

Darüber hinaus hat das Gesundheitsamt nach § 20a Abs.5 S.1 IfSG die Befugnis, von allen Personen, die in den genannten Einrichtungen tätig sind, den Nachweis anzufordern. Es kann der betroffenen Person sodann eine Frist setzen, innerhalb derer der Nachweis vorgelegt werden muss. Diese Frist kann z.B. so bemessen sein, dass die Impfungen nachgeholt werden können. 

Wenn diese Frist ohne Ergebnis verstreicht, kann das Gesundheitsamt ein Betretungs- als auch Tätigkeitsverbot für die genannten Einrichtungen aussprechen.  

Was passiert, wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen?

In diesen Fällen sieht das Gesetz vor, dass die Leitung der Einrichtung eine Meldung an das Gesundheitsamt zu machen hat.

Das Gesundheitsamt selbst kann in diesen Fällen eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob eine medizinische Kontraindikation besteht. 

Bleibt die betroffene Person dieser Untersuchung fern, so kann das Gesundheitsamt allein aus diesem Grund bereits ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot aussprechen. 

Was passiert, wenn eine betroffene Person ohne Nachweis tätig wird?

Ein Tätigwerden ohne Nachweis ist bußgeldbewehrt. Hierzu wurde der Katalog an Ordnungswidrigkeiten ausgeweitet, vergleiche § 73 IfSG.

Wie geht es weiter?

Wer Fragen zu den neuen Nachweispflichten hat, kann sich gerne bei der Rechtsanwaltskanzlei Robert Nebel, M.A., melden. 

Robert Nebel, M.A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho


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