Neue Pfändungsgrenzen ab 01.07.2017 – Auswirkungen, u. a. bei Selbstständigen in der Insolvenz

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Sicherlich hat sich inzwischen bereits herumgesprochen, dass die pfändungsfreien Monatsbeträge gemäß Anlage I zu § 850c ZPO ab 01.07.2017 recht erheblich erhöht werden. Der Sockelbetrag steigt dann von 1.078,89 € auf 1.133,16 €. Auch die Freibeträge für Unterhaltspflichten werden angehoben.

Sofern ein P-Konto besteht, muss überprüft werden, ob die kontoführende Bank tatsächlich die neuen Pfändungsfrei-Beträge berücksichtigt. Nach diesseitiger Info wollen die Banken wohl ohne Zutun des Kontoinhabers lediglich den Sockelbetrag heraufsetzen. Für alle anderen Erhöhungstatbestände muss der P-Kontoinhaber selbst aktiv werden und eine neue P-Konto-Bescheinigung vorlegen.

Ist der pfandfrei zu stellende Monatsbetrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO durch Beschluss vom Gericht in einer zahlenmäßig benannten Höhe festgestellt worden, muss auch insoweit ein neuer Gerichtsbeschluss beantragt werden, der die veränderten Tabellenwerte entsprechend berücksichtigt.

Im Falle von selbstständig Tätigen, die sich zwar im Insolvenzverfahren befinden, deren Tätigkeit aber vom IV freigegeben ist, weswegen die dabei erzielten Einnahmen nicht in die Insolvenzmasse fallen und der Schuldner die von Ihm zu leistenden Abtretungsbeträge gem. §§ 295 II, 35II, 287c InSO auf der Grundlage eines zuvor ermittelten „fiktiven Vergleichseinkommmens“ entrichtet, ist zu beachten:

Die fiktiv ermittelten Abtretungsbeträge sind oft sehr gering. Wegen der neuen Pfändungstabelle würde sich deshalb vielfach (bei weniger als 55,-) gar kein Abtretungsbetrag mehr ergeben, Dies ist zu vermeiden, weil dann eine Abrechnung nach Maßgabe fiktiver Vergleichsberechnung nicht mehr zulässig wäre.

In diesen Fällen sollte man dem Gericht und dem IV mitteilen, dass man den Pfändungsbetrag auf der seinerzeit ermittelten Höhe belassen wird, weil die Reduzierung der pfändbaren Beträge im Wesentlichen korrespondiert mit der positiven Lohn- und Gehaltsentwicklung, weswegen der fiktiv ermittelte Einkommens-Vergleichsbetrag in etwa um die gleiche Summe angehoben werden müsste. 

Lässt man also hiernach alles wie bisher, werden am Ende des Verfahrens mögliche Versagungsanträge einzelner Gläubiger wegen Schlechterfüllung der Erwerbsobliegenheit keine Chance haben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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