Neue Regelung ermöglicht erneut die Zwangsbehandlung von untergebrachten Patienten

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Anschlussartikel zu "BGH verbietet die Zwangsbehandlung von Betreuten" http://www.anwalt.de/rechtstipps/bgh-verbietet-die-zwangsbehandlung-von-betreuten_040312.html 

Nachdem im letzten Sommer die Zwangsbehandlung von untergebrachten Patienten durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Maßregelvollzug zeitweise rechtlich unmöglich war, hat der Gesetzgeber diese in der Gegenwart neu geregelt und damit erneut legalisiert.

Der Zwangsbehandlung liegt nun § 1906 BGB in der neuen Fassung zu Grunde. Nachzulesen unter: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1906.html
Danach ist die Schwelle für eine Zwangsbehandlung deutlich angehoben worden. Nachfolgende Kriterien müssen gleichzeitig erfüllt sein:

1. Der Patient ist bereits gegen seinen eigenen Willen stationär untergebracht
2. Eine psychische Erkrankung hindert den Patienten an der Einsichtsfähigkeit zur Behandlung
3. Ohne ärztliches Eingreifen droht erheblicher Gesundheitsschaden
4. Der Arzt dokumentiert, dass angemessen versucht wurde, den Patienten zur Zustimmung zu bewegen
5. Die Zwangsbehandlung ist das mildeste Mittel
6. Eine Richterliche Genehmigung liegt vor

Befürworter loben die Stärkung der Rechte der Betroffenen, weil nun immer eine richterliche Erlaubnis erforderlich ist.

Gegner sprechen jedoch weiter von einer Begünstigung der medikativen Behandlung zu Lasten von weniger belastenden Maßnahmen: So würden viele Zwangsbehandlungen nur notwendig werden, weil keine ausreichenden Therapiemöglichkeiten, Rückzugsräume in den Kliniken und Personal vorhanden seien. Wären die Kliniken besser ausgestattet, dann wären viele Zwangsbehandlungen rechtswidrig, weil dann ein milderes Mittel zur Verfügung stünde.

Den Betroffenen und/oder Angehörigen bleibt in jedem Fall der Rechtsweg.

Denn auch die gerichtliche Entscheidung ist rechtsstaatlich überprüfbar.
Das Rechtsmittel lautet Beschwerde. Sie kann auch bei dem Gericht eingelegt werden, in dessen Bezirk sich der Betroffene befindet. Dabei muss es sich nicht um das Gericht handeln, dass auch die Maßnahme genehmigt hat, so dass u.U. eine Überprüfung durch ein bisher nicht befasstes und unvoreingenommenes Gericht möglich ist.

Mustertext einer Beschwerde:

An das Amtsgericht am Ort
Hiermit lege ich gegen den Beschluss des Gerichts (Bezeichnung und AZ) mit dem die Zwangsbehandlung von xy angeordnet wurde, Beschwerde ein.
Begründung: Man hat nicht versucht xy zuvor zu überzeugen. Ferner hätte das mildere Mittel der Gesprächstherapie zur Verfügung gestanden. Ein bedrohlicher Gesundheitsschaden droht bei Anwendung milderer Mittel nicht.

Unterschrift


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