Neue Steuerermäßigungen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf den Kanarischen Inseln

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Die Kanarischen Inseln sind aufgrund ihres durchgängig sonnigen Wetters, der schönen Strände und Landschaften ein besonders beliebtes Ziel zum Überwintern oder zum Auswandern. Aber auch Immobilieninvestoren, die Ferienimmobilien ganzjährig vermieten wollen, kaufen sich gerne Liegenschaften auf den Kanarischen Inseln. Für nahe Verwandte wurden auf den Kanarischen Inseln nun großzügige Steuerermäßigungen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer eingeführt.

Wen trifft die Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht auf den Kanarischen Inseln?

Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt auf den Kanarischen Inseln unterliegen mit dem gesamten (weltweit) geerbten oder geschenkten Vermögen der Erbschafts- und Schenkungssteuer der Kanarischen Inseln. Dies kann vor allem für Pensionisten/Rentner, die ihren Wohnsitz vom Heimatland auf die Kanarischen Inseln verlegt haben, zu einer unerwarteten Steuerpflicht in Spanien führen. Aber auch Erbschaften von Verstorbenen mit letztem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf den Kanarischen Inseln, insbesondere von Auswanderern, unterliegen der Erbschaftssteuer der Kanarischen Inseln. Haben jedoch weder der Erblasser/Geschenkgeber noch der Erbe/Geschenknehmer den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf den Kanarischen Inseln, so unterliegt die Erbschaft/Schenkung nur dann dem Erbschafts- oder Schenkungssteuerrecht der Kanarischen Inseln, wenn sich das übertragene Vermögen zur Gänze oder mehrheitlich auf den Kanarischen Inseln befindet. In solchen Fällen ist meist der größte Teil des Vermögens die Ferienimmobilie auf den Kanaren.

Welche Steuerbegünstigungen gibt es und ab wann gelten sie?

Am 6. September 2023 ist auf den Kanarischen Inseln das Gesetzesdekret 5/2023 vom 4. September 2023 in Kraft getreten, das sehr großzügige Steuererleichterungen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer für nahe Verwandte vorsieht (Steuerermäßigung von 99,9%) und somit die Erbschafts- und Schenkungssteuer für diese Personen so gut wie abschafft. Begünstigt von dieser 99,9%-igen Steuerermäßigung sind Erben der Gruppe I und II, das sind sämtliche direkte Vorfahren (Eltern, Großeltern, etc.) und Nachkommen (Kinder, Enkel, etc.) und der Ehegatte des Verstorbenen sowie Verwandte des zweiten und dritten Grades, das sind Geschwister, Onkel, Neffen und Nichten (Gruppe III).

Im Fall von Schenkungen ist die Steuerermäßigung auf die Gruppen I und II, also direkte Nachkommen und Vorfahren sowie Ehegatten, beschränkt. Steuerpflichtig bei Schenkungen sind jeweils die Geschenknehmer. Voraussetzung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung ist, dass die Schenkung in einer öffentlichen (insbesondere notariellen) Urkunde festgehalten wird, sofern es sich nicht um Versicherungsverträge handelt, die als Schenkungen zu versteuern sind.

Wie und ab wann kann man von der neuen Rechtslage profitieren?

Erben der Gruppen I, II und III, die ihren Wohnsitz auf den Kanarischen Inseln haben, profitieren von der Steuerbegünstigung, wenn der Erblasser am 6. September 2023 oder danach verstarb. Proaktiv können die Steuervorteile dadurch genutzt werden, dass den Erben Immobilien- oder sonstiges auf den Kanarischen Inseln befindliches Vermögen vorweg mittels notarieller Schenkungsurkunde übertragen wird. Berücksichtigen sollte man dabei allerdings die Steuersituation der Geschenknehmer im Heimatland.

Mangels Doppelbesteuerungsabkommen bringen Personen, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben, die großzügigen Steuerermäßigungen auf den Kanarischen Inseln nur dann wirklich etwas, wenn sie entweder – wie in Österreich oder in manchen Kantonen der Schweiz – im Heimatland gar keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer zahlen müssen oder von Freibeträgen großzügig profitieren, zumal ansonsten der Steuervorteil in Spanien durch die Steuerpflicht im Heimatland zunichte gemacht wird.

Foto(s): lindner-law

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