Neue Unterhaltsreform 2008: Unterhaltszahler haben gute Chancen auf Abänderung des Unterhalts

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Wie den meisten Lesern aufgrund der öffentlichen Berichterstattung bekannt sein dürfte, trat seit dem 01.01.2008 das neue Unterhaltsrecht in Kraft. Voraussichtlich wird es zu erheblichen Umwälzungen bei den Unterhaltszahlungen für Ex-Ehegatten führen. So soll der die Kinder betreuende Elternteil, nur noch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des gemeinsamen Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben. Die Anspruchdauer wurde also erheblich abgekürzt.

Aber auch hinsichtlich des Anspruchs auf den sog. Aufstockungsunterhalt gibt es nun Änderungen. Ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt besteht grundsätzlich für denjenigen Ehegatten, der nach der Ehescheidung über das geringere Einkommen verfügt. Im Rahmen dieses Anspruchs soll dann das Einkommensgefälle teilweise durch Unterhaltszahlungen ausgeglichen werden.

Dieser Anspruch besteht grundsätzlich zeitlich unbegrenzt.

Im Extremfall kann damit bis zum Lebensende einer der beiden früheren Ehegatten eine Zahlungspflicht existieren. Ausnahmefälle hiervon wurden aber dann angenommen, wenn es sich um eine sehr kurze Ehe handelte. Eine kurze Ehe wird bis zu einer Ehezeitdauer von zwei Jahren angenommen. Des Weiteren, wenn es sich um eine sog zeitlich begrenzte Ehe handelt. Eine zeitlich begrenzte Ehe wird bis zu einer Ehezeitdauer von zehn Jahren angenommen. Im ersten Fall, entfällt der Anspruch vollständig, im zweiten Fall gilt die Faustformel, dass Aufstockungsunterhalt zeitlich nur so lange gefordert werden kann, wie die Ehezeit andauerte.

Bestand die Ehe also neun Jahre, so sollte auch der nacheheliche Aufstockungsunterhalt nur für neun Jahre geschuldet werden. Ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Unterhalt wurde bisher allerdings dann angenommen, wenn die die Ehe über zehn Jahre dauerte. Von diesem Grundsatz ist der Bundesgerichtshof nunmehr in einem Urteil vom 26.09.2007 aber abgewichen (BGH Urteil v. 26.09.2007, XII ZR 15/05).

Zum Fall:

In dem zu entscheidenden Fall führten die streitenden Parteien eine über zwanzig jährige Ehe. Diese blieb allerdings kinderlos. Während der Ehezeit arbeiteten beide Partner Vollzeit in den erlernten Berufen. Allerdings verdiente der Ehemann aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit erheblich mehr als die Ehefrau. Diesen finanziellen Nachteil sollte der Ehemann nach der Scheidung durch Unterhaltszahlungen zeitlich unbegrenzt ausgleichen. Hiergegen klagte er und beantragte die nachehelichen Zahlungen auf 1 ½ Jahre zu begrenzen. Der Bundesgerichtshof gab ihm Recht, weil eine unbegrenzte Zahlungsdauer in diesem Fall unbillig gewesen wäre. So sollen nach Ansicht des Gerichtes durch den Aufstockungsunterhalt ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden. Typischerweise muss dann ein ehebedingter Nachteil angenommen werden, wenn ein Ehegatte aufgrund der Kindererziehung seine berufliche Karriere aufgibt. Im zu entscheidenden Fall konnte jeder Ehegatte seine beruflichen Pläne aber weiter verfolgen, so dass keine ehebedingten Nachteile vorlagen. Die Zahlungsdauer war somit nach Ansicht des Gerichts zeitlich zu begrenzen.

Unser Rat:

Dieses Urteil geht konform mit den Grundgedanken der Unterhaltsreform, die die finanzielle Eigenverantwortung des wirtschaftlich schwächeren Ex-Ehegatten stärker in den Vordergrund treten lassen möchte.

Aufgrund dieser Entscheidung und vor allem aufgrund der Unterhaltsrechtsreform, kann unterhaltspflichtigen Ehepartner nur angeraten werden, bisherige Unterhaltstitel in Form von Gerichtsurteilen, auf Abänderungsmöglichkeiten überprüfen zu lassen. Auch eine nachträgliche Änderung dieser Titel ist aufgrund der neuen Gesetzeslage und Rechtssprechung möglich.


Ihr

Marcus Alexander Glatzel, Rechtsanwalt

Kanzlei Glatzel & Partner

 


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