Neue Verordnung zum Strahlenschutzrecht - Laserbehandlung

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Mit Wirkung zum 31.12.2020 ist die neue Verordnung zum Strahlenschutzrecht in Kraft getreten (NiSV). Nach dieser Gesetzesänderung dürfen zahlreiche Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen am Menschen zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken nur noch mit Fachkundenachweis erbracht werden. Die Entfernung von Tattoos oder Permanent-Makeup steht künftig sogar unter Arztvorbehalt. Ziel der Verordnung ist der Schutz vor schädlichen Wirkungen von nichtionisierenden Strahlungsquellen.

Folgende gewerbliche Anwendungen sind von der Verordnung betroffen:

  • Lasereinrichtungen und intensive Lichtquellen (z.B. zur dauerhaften Haarentfernung oder zur Tattoo-Entfernung),
  • Hochfrequenzgeräte (z.B zur Faltenglättung/Fettreduktion),
  • Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation (z.B. Muskelaufbau im Sportstudio) und zur Magnetfeldstimulation (z.B. Magnetfeldmatten),
  • Anlagen zur Stimulation des Zentralen Nervensystems (z.B. zur Leistungssteigerung),
  • Ultraschallgeräte, sowie Magnetresonanztomographen,

sofern sie zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken eingesetzt werden.

Die erforderliche Fachkunde kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung oder durch geeignete Aus-oder Weiterbildung erworben werden. Der Bildungsträger muss von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle überprüft werden, um ein Zertifikat über den Fachkundenachweis ausstellen zu dürfen. Der Nachweis kann auch teilweise durch eine 5-jährige berufliche Praxis erbracht werden. Die Regelungen zum Nachweis der entsprechenden Fachkunde treten zum 31.12.2021 in Kraft.

Neben der Entfernung von Tätowierungen und Permanent Make-Up stehen ebenfalls unter Arztvorbehalt:

  • Gefäßveränderungen,
  • Behandlung pigmentierter Hautveränderungen,
  • Ablative Laseranwendungen,
  • Anwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird,
  • sowie Anwendungen mit optischer Strahlung deren Auswirkungen nicht auf die Haut und ihre Anhangsgebilde beschränkt sind.

Laut Bundesministerium ist durch den Arztvorbehalt das Delegationsrecht nicht ausgeschlossen. Die Verantwortung bleibt bei dem delegierenden Arzt. Jedoch muss die Person, die die entsprechende Behandlung ausführt für die Erbringung der Leistung geeignet sein. Laut Bundesministerium ist hierfür ein Fachkundenachweis nach der NiSV notwendig.

Eine weitere wesentliche Änderung ist die Meldepflicht. Der Betreiber hat der jeweils zuständigen Landesbehörde den Betrieb von Geräten, welche unter die NiSV fallen, spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen.

Anwender der genannten Technologien ist zu empfehlen, zu prüfen, ob etwaige Nachweise erbracht werden müssen, und diese gegebenenfalls zeitnah nachzuholen.



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