Neue Widerrufsbelehrung ab dem 11.06.2010

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Am 11.06.2010 tritt das „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht” in Kraft. Dies bedeutet Änderung für den e-Commerce sowohl für Webshops als auch eBay-Shops.

Durch die neue Widerrufsbelehrung soll mehr Rechtssicherheit geschaffen werden, um Abmahnungen deswegen zu mindern. Da sich das Belehrungsmuster ändert und auch ein Gesetz wegfällt, auf das das bisherige Widerrufsmuster Bezug genommen hat, betrifft die Gesetzesänderung alle Internethändler.

Webshops: Dadurch, dass die BGB-InfoV entfällt, muss die Widerrufsbelehrung ab dem 11.06.2010 angepasst werden. Ansonsten würde die Widerrufsbelehrung auf ein nicht mehr gültiges Gesetz verweisen, was einen Abmahngrund darstellen kann. Des Weiteren sind unter Umständen die Belehrungsmodalitäten für den jeweiligen Shop anzupassen. Dies ist aber davon abhängig, wie die Widerrufsbelehrung dem Kunden gegenwärtig zur Kenntnis gegeben wird.

eBay-Shops: Hier ändert sich mehr als bei Webshops. Bereits ab dem 11.06.2010 sollte auch hier die Belehrung angepasst werden, damit nicht mehr auf geänderte oder aufgehobene Gesetze verwiesen wird. Des Weiteren hat eBay Änderungen im System angekündigt, wonach in Zukunft eine eMail an den Käufer versandt werden kann, worin der Verkäufer unverzüglich nach Ende der Auktion über die Wertersatzpflicht hinweisen kann. Sobald eBay diese Möglichkeit umsetzt, sollte die Widerrufserklärung erneut angepasst werden, damit Händler von der Reduzierung der Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage profitieren können.

Abgegebene Unterlassungserklärungen: Wurden in der Vergangenheit gegen einen Händler Abmahnungen wegen rechtswidriger Widerrufsbelehrung ausgesprochen, sollte dieser Händler anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen, wenn er eine Unterlassungserklärung abgegeben hat. Der Hintergrund ist folgender: Hat der Händler sich in der Unterlassungserklärung beispielsweise verpflichtet kein Widerrufsrecht von 14 Tagen vorzugeben, dann kann der Händler von der neuen Gesetzeslage nicht profitieren, ohne die Strafe in der Unterlassungserklärung zahlen zu müssen. Hier sollte geprüft werden ob und inwiefern eine bestehende Unterlassungserklärung gekündigt werden muss, bevor der Händler das neue Muster einsetzt. Auch bestehende Einstweilige Verfügungen sollten gegebenenfalls aufgehoben werden können.

Fazit: Für Vertragsschlüsse ab dem 11.06.2010, 0.00 Uhr sollte jeder Internethändler seine Widerrufsbelehrung anpassen, um Abmahnungen wegen der Verwendung einer alten Belehrung zu umgehen. Weitere Informationen zur Änderung sowie ein Muster für die Widerrufsbelehrungen finden sich auf der Seite des Bundesjustizministeriums.

Der Autor ist Rechtsanwalt mit einem Schwerpunkt im Onlinerecht.


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