Neuer Bußgeldkatalog auf dem Prüfstand

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Soweit der neue Bußgeldkatalog nach der StVO-Novelle 2020 ‒ Fahrverbote vorsieht, die im alten Bußgeldkatalog nicht vorgesehen waren, könnte es nun an einer wirksamen Rechtsgrundlage für diese Fahrverbote mangeln.
In der 54. ÄnderungsVO – der StVO-Novelle 2020 ‒ werden in der Präambel, 3. Spiegelstrich nur § 26a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVG und nicht auch § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG genannt. Das wäre für eine Änderung oder Neueinführung von Regelfahrverboten aber zwingend erforderlich gewesen.
Dies gründet auf den Rechtsfolgen von Verstößen gegen das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.

Schon dem Wortlaut nach („muss“) ist Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG keine Soll-, sondern eine zwingende Vorschrift.
Fehlt einem Gesetz ein von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gebotenes Grundrechtszitat, ist es zunächst dahingehend auszulegen, dass es das nicht zitierte Grundrecht nicht einschränkt bzw. nicht dazu ermächtigt.
Ist eine solche Auslegung nicht möglich, weil die Regelung dann keinen Sinn macht, ihren Zweck verfehlt oder ihr kein Anwendungsbereich verbleibt, ist die Norm verfassungswidrig und damit nichtig.
Davon geht prinzipiell auch das Bundesverfassungsgericht aus (vgl. zunächst BVerfGE 5, 13 (15 f.); auch BVerfGE 113, 348 (367) stellt die Rechtsfolge der Nichtigkeit nicht grundsätzlich in Frage.).
Damit dürften die nach der StVO-Novelle 2020 z. B. bereits ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung 21 km/h innerorts und außerorts ab 26 km/ h vorgesehenen Fahrverbote rechtswidrig sein, sodass das Fahrverbot aufzuheben ist.

Dieser Umstand erspart es dem Betroffenen jedoch nicht, den Einspruch gegen einen solchen rechtswidrigen Bußgeldbescheid form- und fristgerecht einzulegen, da auch ein rechtswidriger Bußgeldbescheid grundsätzlich in Rechtskraft erwächst.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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