Neuer Bußgeldkatalog– Möglichkeiten der Verteidigung

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Der neue Bußgeldkatalog wird voraussichtlich ab 01.11.2021 in Kraft treten. Der bisherige Neuentwurf hatte wegen Formfehlern bisher keine Wirksamkeit. Im Folgenden werden die wichtigsten Neuerungen und mögliche Verteidigungsmöglichkeiten aufgezeigt.

Bußgelderhöhungen

Die Bußgelder werden fast in allen Bereichen deutlich erhöht. Im Bereich von 10-20 km Überschreitung findet eine Verdopplung statt. Eine Überschreitung von 16-20 km/h wird beispielsweise mit 70 € statt 35 € geahndet. Auch beim Falschparken steigen die Sätze deutlich.

Punkte

Im Bereich der Geschwindigkeitsverstöße bleibt es bei einem Punkt ab Verstößen um mehr als 21 km/h und zwei Punkten bei Verstößen von mehr als 31 km/h.

Wer unzulässig auf Rad- und Gehwegen parkt, muss künftig bei Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung mit 70 € und einem Punkt rechnen. Ab der Dauer von einer Stunde wird generell ein Punkt verhängt werden.

Erfahrungsgemäß wird eine Ahndung bereits erfolgen, wenn nur mit zwei Rädern auf dem Radweg geparkt wurde. Hier kann auf die Dauer des Parkens und die Örtlichen Gegebenheiten, wie etwa der Breite des Radwegs oder dessen Abgrenzung mit Bordsteinen gegen eine Behinderung argumentiert werden.

Fahrverbote

Entgegen den ursprünglichen Plänen im bisherigen Entwurf wird es zu keiner Ausweitung der Fahrverbote im Bereich der Geschwindigkeitsübertretungen kommen.

Wer keine Rettungsgasse nicht bildet, muss künftig neben zwei Punkten mit einem Monat Fahrverbot rechnen. Gleiches gilt für das unberechtigte Fahren einer Rettung mit Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung. Dies gilt für Autos oder Motorradfahrer, welche die Rettungsgasse zum Fortkommen im Stau befahren.

Ansatzmöglichkeiten für die Verteidigung können sich hier in zeitlicher Hinsicht ergeben. Rechtsanwalt Christian Steffgen ist seit 20 Jahren im Bereich der Verkehrsstraftaten, Verkehrsordnungswidrigkeiten und des Fahrerlaubnisrechts (Führerschein) spezialisiert.

In einem Fall wurde einer Mandantin vorgehalten, den Kreisverkehr nicht schnell genug für ein Einsatzfahrzeug der Polizei freigemacht zu haben. Die Mandantin hatte sich bemüht, ihr Fahrzeug zur Seite zu fahren, was jedoch nicht sofort vollständig gelang. Das Verfahren wurde noch vor Abgabe an das Gericht eingestellt.

Betroffene können eine kostenlose Ersteinschätzung am Telefon oder per e-mail erhalten

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