Neuer Bußgeldkatalog unwirksam – Welche Möglichkeiten habe ich als Betroffener?

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Rund drei Wochen nachdem sich die Landesverkehrsminister zumindest darin überwiegend einig waren, die neuen strengeren Fahrverbote für Geschwindigkeitsüberschreitung im Ergebnis bundesweit außer Vollzug zu setzen, besteht nach wie vor eine erhebliche Rechtsunsicherheit in der konkreten Handhabung. Insbesondere besteht diese Unsicherheit bei der Anwendung der neuen höheren Geldbußen.


Nachdem erst im April die Neuerungen in Kraft traten (wir berichteten hierüber), wurde nunmehr aufgrund eines Formfehlers bei der Erstellung des Bußgeldkataloges in nahezu jedem Bundesland entschieden, diesen neuen Bußgeldkatalog nicht länger anzuwenden. Wir hatten bereits zu der Frage, ob die strengen Fahrverbote wirksam sind einen Anwaltstipp verfasst, den Sie hier finden. Eine bundesweite Lösung wie mit der aktuellen Rechtslage umzugehen ist, ist bis heute nicht vorgestellt worden. Das führt dazu, dass in den einzelnen Ländern ein unterschiedlicher Umgang mit der Thematik zu beobachten ist.


Diese Rechtsunsicherheit macht die Herangehensweise für einen Betroffenen nicht einfacher. Wir wollen aus diesem Grund grundlegende Vorgehensweisen und Möglichkeiten zusammenfassen:


Sie haben seit Inkrafttreten des neuen Bußgeldkataloges (28. April 2020) eine Ordnungswidrigkeit begangen bzw. Ihnen wird ein entsprechender Sachverhalt vorgeworfen?

Ein Vorgehen lohnt sich zumindest dann, wenn eine höhere Geldbuße mit entsprechender Eintragung im Fahreignungsregister droht.

Wichtig ist die möglichst frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwaltes, damit das Verfahren bereits von Beginn an entsprechend überprüft werden kann. Es sollte nicht erst der Erlass eines Bußgeldbescheides abgewartet werden, kontaktieren Sie einen spezialisierten Anwalt bereits mit dem Anhörungsbogen!


Sie haben bereits einen Bußgeldbescheid erhalten? 

Jetzt ist ein schnelles Handeln wichtig. Gegen einen Bußgeldbescheid kann nur innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden. Wird diese Einspruchsfrist nicht beachtet, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Die Geldbuße ist dann grundsätzlich zu zahlen. Ein mögliches Fahrverbot ist grundsätzlich anzutreten. Auch hier noch ein wichtiger Tipp: Lassen Sie Ihrem spezialisierten Anwalt nicht nur den Bußgeldbescheid, sondern auch den gelben Umschlag, mit dem der Bußgeldbescheid gekommen ist, zukommen. Auf diesem Umschlag ist das Zustellungsdatum vermerkt, welches in aller Regel die Grundlage für die Fristberechnung zur Einspruchseinlegung darstellt.


Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten, hiergegen aber nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt ?

Auch in diesem Fall kann sich noch ein Vorgehen lohnen. Es besteht die Möglichkeit, um Aufschub der Vollstreckung zu bitten bzw. ein Gnadengesuch einzureichen, damit zumindest das Fahrverbot umgangen werden kann.


Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig geworden und Sie haben das Fahrverbot bereits angetreten? 

Auch in diesem Fall besteht die Möglichkeit, das Fahrverbot frühzeitig zu unterbrechen und gegebenenfalls auch für die bereits erfolgte Dauer der Abgabe einen Schadensersatz geltend zu machen.


Die Gesetzeslage ist sehr undurchsichtig und wird von den einzelnen Ländern auch unterschiedlich ausgelegt.


Wichtig ist, dass Sie, egal in welcher Form Sie betroffen sind, schnellstmöglich handeln. Nicht zuletzt aufgrund der unklaren Rechtslage können wir Ihnen nur zur Einschaltung eines Fachanwalts für Verkehrsrecht raten.


Wir beraten Sie gerne individuell!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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