Neuer Teilzeitanspruch – Reduzierung und Anspruch zurück zur Vollzeit?!

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In der Vergangenheit konnten Arbeitnehmer vom Unternehmen abgewiesen werden, wenn sie eine Verlängerung der Arbeitszeit begehrten. Voraussetzung war bislang, dass es sich bei der besetzenden Stelle nicht um einen „entsprechenden freien Arbeitsplatz“ handelte.

Geregelt ist dies in § 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.

Dort heißt es: „Der Arbeitgeber hat einen Teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer entgegenstehen.“

Wann ein "entsprechender freier Arbeitsplatz" gegeben ist, war bisher nicht vom Gesetz erklärt.

Hier setzt die Neuregelung an: So liegt nunmehr ein freier zu besetzender Arbeitsplatz vor, "wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen."

Der Gesetzgeber bestimmt, dass der Arbeitgeber in der unternehmerischen Entscheidung völlig frei ist, ob er einen Arbeitsplatz erschafft oder nicht. Neu ist: das Unternehmen ist bei der Ablehnung des Verlängerungswunsches Arbeitnehmers jetzt damit beweisbelastet mit der Beantwortung der Frage, warum der freie Arbeitsplatz kein "entsprechender", also für den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer geeigneter Arbeitsplatz ist.

Bislang war es so, dass der betroffene Arbeitnehmer belegen musste, dass

a) ein freier Arbeitsplatz besteht und

b) er für diesen geeignet ist.

Neu ist, dass sich die Beweislastverteilung verschiebt umgedreht hat – zu Lasten der Unternehmen, zum Vorteil der Arbeitnehmer.

Kommen Sie gerne auf mich zu und nehmen fachanwaltlichen Rat im Rahmen einer Erstberatung in Anspruch, sollten Sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden.


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