Neuer Zollkodex der Eurasischen Wirtschaftsunion ab 1. Juli 2017

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Am 1. Juli 2017 tritt der neue Zollkodex der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) in Kraft und ersetzt den Zollkodex der Zollunion von 2009. Der EAWU gehören neben Russland auch Armenien, Weißrussland, Kasachstan und Kirgisistan an.

Im Gründungsvertrag der EAWU ist vorgesehen, dass der Zollkodex der Zollunion durch einen eigenen Zollkodex der EAWU ersetzt wird. Mit den Arbeiten am Zollkodex wurde Ende 2014 begonnen – über 2.000 Änderungen wurden auf Bitten der Mitgliedsstaaten und von Unternehmensverbänden eingearbeitet.

Der Zollkodex wurde im August 2016 von den Regierungschefs der Mitgliedsstaaten gebilligt und das innerstaatliche Umsetzungsverfahren begonnen. Mitte November 2016 fand eine Sitzung des „Eurasischen zwischenstaatlichen Rates“ statt, auf der der Zollkodex gebilligt wurde. Der Zollkodex ist im Dezember von allen Mitgliedsstaaten außer Weißrussland ratifiziert worden. Der Zollkodex ist unter www.eurasiancommission.org/ru/act/tam_sotr/dep_tamoj_zak/Pages/hot.aspx abrufbar.

Der Zollkodex ersetzt mehrere internationale Abkommen zwischen den Mitgliedsstaaten, die sich teilweise widersprachen. Im Vergleich zum aktuellen Zollkodex der Zollunion enthält der neue Kodex mehr Regelungen und weniger Verweise auf nationale Regelungen und Gesetze – dies führt zu einer Vereinheitlichung der Regeln in den Mitgliedsstaaten.

Eine wesentliche Änderung im neuen Zollkodex ist die Einführung einer allgemeinen elektronischen Zollanmeldung für redliche Handelsunternehmen. Die Zollanmeldung wird ohne Vorlage von Begleitpapieren möglich werden. Der Zoll kann die eingereichten Unterlagen im elektronischen System prüfen.

Ebenso wie die Zollanmeldung soll zukünftig auch die Warenfreigabe öfter automatisch möglich werden – also ohne Entscheidung eines Zollbeamten. Dadurch wird das Zollverfahren wesentlich beschleunigt. Dafür sollen aber zuvor die Deklaranten auf Zuverlässigkeit geprüft werden.

Darüber hinaus werden die Informationssysteme zwischen den Mitgliedsstaaten und den Behörden ausgebaut. Informationen, die im Rahmen der Zollverfahren gesammelt werden, können an andere Behörden weitergegeben werden (Veterinär-, Transport- und Sanitärbehörden etc.). Auf diese Weise soll zwischen den Mitgliedsstaaten und Behörden das „Ein-Fenster-Prinzip“ eingeführt werden.

Wichtig ist auch die Präzisierung der Regelungen über die so genannten „bevollmächtigten Zollvertreter“ («уполномоченные экономические операторы»). Die bevollmächtigten Zollvertreter können von Unternehmen als Dienstleister mit der Zollabwicklung beauftragt werden. Dadurch kann die Ein- und Ausfuhr von Waren in allen Mitgliedsstaaten der EAWU in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Ein ähnliches Institut gibt es mit dem „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ auch in der EU.

Durch den bevollmächtigten Zollvertreter vermindern sich der Bürokratieaufwand und die Kosten, insbesondere aber wird das Zollabfertigungsverfahren vereinfacht (z. B. durch eigenes Zolllager, Stundung der Zollabgaben etc.).

Es wird drei verschiedene Zertifikate für die bevollmächtigten Zollvertreter geben. Zertifikat 1 erlaubt u. a. eine bevorzugte Zollabwicklung, die Beladung/Entladung durch den bevollmächtigten Zollvertreter ohne Genehmigung der Zollbehörden und keine Verpflichtung, dem Zoll den genauen Beförderungsweg der Waren offenzulegen. Zertifikat 2 wird bevollmächtigten Zollvertretern erteilt, die eigene Lager betreiben, auf denen eine Zollkontrolle, die Verzollung und andere Zollprozedere möglich sind. Zertifikat 3 vereint die Vergünstigungen aus Zertifikat 1 und Zertifikat 2.



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