🇩🇪⚖️ Neuerungen im deutschen Arbeitsrecht zum Jahreswechsel 2023/2024
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Die Neuerungen im deutschen Arbeitsrecht zum Jahreswechsel 2023/2024 bringen eine Reihe von bedeutenden Änderungen mit sich, die für Beschäftigte und Arbeitgeber gleichermaßen von Interesse sind. Hier die wichtigsten Änderungen:
Telefonische Krankschreibung: Diese Möglichkeit ist ab dem 7. Dezember 2023 wieder eingeführt worden. Patienten können sich nun unter bestimmten Bedingungen (leichte Erkrankungen, bestehende Arzt-Patient-Beziehung, keine Möglichkeit für eine Videosprechstunde) telefonisch krankschreiben lassen, und zwar für bis zu fünf Tage. Krankschreibungen per Videosprechstunde sind für bis zu sieben Tage möglich. Seit der Einführung der elektronischen Krankschreibung (eAU) zu Beginn des Jahres 2023 übermitteln Ärzte die Daten zur Arbeitsunfähigkeit elektronisch an die Krankenkassen. Arbeitnehmer müssen dennoch ihre Arbeitgeber unverzüglich über eine Arbeitsunfähigkeit informieren.
Whistleblowing-Meldestellen: Im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes, das seit Juli 2023 gilt, müssen Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten interne Meldestellen einrichten. Diese Meldestellen sollen Whistleblower schützen, die Missstände melden. Für kleinere Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern endete die Übergangsfrist zur Einrichtung dieser Meldestellen am 17. Dezember 2023. Zuwiderhandlungen können nun mit Bußgeldern geahndet werden.
Erhöhung des Mindestlohns und neue Minijobgrenze: Zum 1. Januar 2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 Euro pro Stunde. Gleichzeitig erhöht sich die Verdienstgrenze für Minijobs auf 538 Euro pro Monat. Dies wirkt sich auch auf die Jahresverdienstgrenze aus, die nun 6.456 Euro beträgt. Mini-Jobber dürfen bis zu 43,35 Stunden im Monat arbeiten. Arbeitsverträge mit einem niedrigeren Stundenlohn müssen entsprechend angepasst werden.
Weniger Tage Anspruch auf Kinderkrankengeld: Ab 2024 reduziert sich der Anspruch auf Kinderkrankengeld auf 15 Tage pro Kind und Elternteil (Alleinerziehende: 30 Tage), mit einer Obergrenze von 35 Tagen (Alleinerziehende: 70 Tage) pro Elternteil.
Höhere Beträge für Nichtbesetzung inklusiver Arbeitsplätze: Ab dem 1. Januar 2024 steigen die Ausgleichsabgaben für unbesetzte Pflichtarbeitsplätze mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten auf bis zu 720 Euro pro Monat. Dies gilt, wenn Arbeitgeber die vorgeschriebenen Quoten nicht erfüllen. Kleinbetriebe mit weniger als 20 Mitarbeitern unterliegen Sonderregelungen.
Geringere Einkommensgrenze beim Elterngeld: Die Einkommensgrenze für den Bezug von Elterngeld wird schrittweise reduziert. Ab April 2024 beträgt sie für Paare 200.000 Euro und für Alleinerziehende 150.000 Euro. Ab April 2025 sinkt sie für Paare weiter auf 175.000 Euro. Zudem ändern sich die Regelungen für die Partnermonate.
Reformen bei Aus- und Weiterbildungsförderung: Ab April 2024 werden die Förderbedingungen für Weiterbildungsmaßnahmen erleichtert. Arbeitgeber, die von strukturellen Veränderungen betroffen sind, können Zuschüsse für die Freistellung von Beschäftigten für Weiterbildungen erhalten. Auch werden bestehende Weiterbildungsförderungen verbessert, wobei Kleinbetriebe von bestimmten Kosten befreit werden. Zusätzlich wird eine Ausbildungsgarantie eingeführt, um junge Menschen bei der beruflichen Orientierung und Aufnahme einer Berufsausbildung zu unterstützen.
Erleichterte Einwanderung für Fachkräfte: Die Regelungen zur Einwanderung von Fachkräften wurden gelockert, insbesondere bei der Blauen Karte EU. Die Mindestverdienstgrenzen wurden gesenkt, und die Liste der Mangelberufe wurde erweitert. Ab März 2024 wird die Einreise zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen erleichtert und im Juni 2024 wird die Chancenkarte eingeführt, die qualifizierten Drittstaatsangehörigen die Einreise zur Arbeitssuche ermöglicht.
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