Neues Bauvertragsrecht 2018: Bauherren haben das Recht auf die Herausgabe von Bauunterlagen

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Das neue Bauvertragsrecht trat am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt unter anderem für alle Bauverträge mit privaten Bauherren (Verbraucherbauverträge), die seitdem geschlossen werden. Das Bauvertragsrecht ist im BGB verankert und hat mit der Reform eine neue Struktur bekommen.

Bisherige Regelungen

Wer bislang sein Eigenheim bauen wollte oder ein Fertighaus erwarb, hatte keinen rechtlichen Anspruch auf Unterlageneinsicht (z. B. Planungsunterlagen). Zudem war die spätere Übergabe der Pläne und Berechnungen vom Wohlwollen des Bauunternehmers abhängig mit der Konsequenz, dass Bauherren Behörden gegenüber nachteilig gestellt waren. Damit war ihnen selbst die selbstständige Überprüfung des Bauvorhabens durch einen Sachverständigen verwehrt. 

Das neue Bauvertragsrecht gibt Sicherheit

Private Bauherren, die einen Verbraucherbauvertrag abschließen, haben seit 2018 Anspruch auf Herstellung und Herausgabe aller Pläne und Unterlagen für ihr Bauvorhaben nach § 650 n BGB, soweit sie der behördlichen Nachweispflicht unterliegen. Bauunternehmer müssen diese Unterlagen (z. B. Grundrisse, Ansichten, Statik, Wärmeschutznachweise, Baugrundgutachten) aushändigen, sodass der Bauherr sein Bauvorhaben selbst kontrollieren, von einem Sachverständigen überprüfen lassen und Behörden gegenüber die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften belegen kann. Selbst wenn dies im Vertrag nicht aufgeführt ist, greift das Gesetz. Der Anspruch lässt sich weder einschränken noch abbedingen.

Diese Unterlagen müssen ausgehändigt werden

Bauunternehmer müssen nur Unterlagen für öffentlich-rechtlich geforderte Nachweise (z. B. Nachweise zur Energieeinsparverordnung (EnEV) und nach dem Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG), Nachweise zur Einhaltung der Landesbauordnungen, KfW-Förderung relevante Unterlagen) herausgeben.

Bauherren sollten sich im Vorfeld überlegen, welche Unterlagen sie zukünftig vielleicht benötigt werden und deren Übergabe im Bauvertrag verankern. Hier empfiehlt es sich, einen Sachverständigen ins Boot zu holen, der genau weiß, welche zusätzlichen Unterlagen sinnvoll sein könnten.

Praxistipps

Neben der Herausgabe der Planungsunterlagen ist auch der Bauabschluss gesetzlich geregelt. Das ist insofern relevant, als dass auch Änderungen am Bauvorhaben den geltenden Vorschriften entsprechen müssen. Um bösen Überraschungen vorzubeugen, sollten Bauherren darauf achten, sich die Unterlagen vor Vertragsabschluss und nach Baufertigstellung aushändigen zu lassen. 

Rechtsanwälte Streich & Kollegen

Herr Rechtsanwalt Finn Streich


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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