Neues BFH-Urteil: Weichkosten bei Schiffsfonds steuerlich nicht abziehbar

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Wie bei geschlossenen Fonds häufig üblich, ist die Anerkennung von steuerlichen Verlustzuweisungen im Nachhinein problematisch. Der Grund liegt vielfach in den Fehlbilanzierungen bei den Fonds selbst begründet. Meistens handelte es sich bei den Kosten nicht um echte Aufwendungen. Kaum eine Gestaltung hält einer abschließenden Prüfung durch die Finanzbehörden stand.

Die Ausschüttungen waren in sehr vielen Fällen rückforderbare Darlehen. Die Pressestelle des Bundesfinanzhofes in München teilte am 01. Juni 2011 zur Abschreibbarkeit bei Schiffsfonds mit, dass die Weichkosten nicht sofort abgeschrieben werden könnten. Mit Urteil vom 14. April 2011 (Az.: IV R 8/10) hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Konzeptions-, Gründungs-, Finanzierungs- und Platzierungskosten eines in der Rechtsform einer GmbH Co. KG geführten Schiffsfonds in voller Höhe als Anschaffungskosten des Schiffs zu behandeln sind.

Damit hat der BFH seine restriktive zu Immobilienfonds entwickelte Rechtsprechung (zuletzt mit Urteilen v. 8. Mai 2001, Az.: IX R 10/96 und 28. Juni 2001, Az.: IV R 40/97) auch auf Schiffsfonds erstreckt. Danach sind sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Schiffsfonds als Anschaffungskosten des Schiffs zu behandeln. Für die rechtliche Beurteilung sei auf die Sicht der beitretenden Gesellschafter abzustellen, nach der sämtliche Aufwendungen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung an dem Schiff stehen.

Rechtstipp: Schiffsfonds-Anleger sollten sich anwaltlich beraten lassen, in welchem Umfang sie von obigem Urteil des Bundesfinanzhofes betroffen sind.

Auskünfte erteilt die Kanzlei der Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen, 0421/321121.


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