Spam-Mails an Gewerbetreibende/b2b

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Spam-Mails kosten Zeit und Nerven. Unverlangt an Gewerbetreibende zugesandte Werbemails sind fast noch mehr ein besonders kritisches Problem als Spam an Privatpersonen.

Bislang mussten sich Unternehmer aber weitgehend schutzlos fühlen. Das Wettbewerbsrecht bietet  mit den Belästigungsregeln des § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG Wettbewerbern und Verbraucherschützern zwar eine Handhabe. 

Was aber, wenn sich ein Unternehmen wehren möchte, der kein Wettbewerber des Werbemail-Versenders ist? 

Hier hilft nun eine Entscheidung des BGH. Demzufolge stellt die ohne wirksame Einwilligung versandte Werbe-E-Mail an eine geschäftliche E-Mail-Adresse  einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Damit besteht ein Unterlassungsanspruch auch außerhalb von § 7 UWG.

Im selben Urteil hat der BGH die rechtlichen Anforderungen an die wirksame Einwilligung in elektronische Werbung konkretisiert. Eine wirksame Einwilligung in den Empfang elektronischer Post zu Werbezwecken setzt danach u. a. voraus, dass der Adressat weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt, und dass klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst. 

Eine vorformulierte Einwilligungserklärung ist an den Prüfungsmaßstäben für vorformulierte (allgemeine) Geschäftsbedingungen nach den Regeln der §§ 305 ff. BGB zu messen. Damit sind  Generaleinwilligungen zugunsten einer Vielzahl von Unternehmen und ohne konkrete Angabe der Produkte oder Dienstleistungen, für die geworben werden soll in der Regel unwirksam und stellen keine wirksame Einwilligung dar.

Ein weiterer Streitpunkt in dem Fall war die Frage, ob der datenschutzrechtliche Erlaubnistatbestand des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG greift, wenn der zur Unterlassung von Werbung mittels elektronischer Post Verpflichtete die E-Mail-Adresse des Betroffenen gegen dessen Willen nutzen möchte, um sie zu Lösch- oder Sperrzwecken an seine Werbepartner weiterzuleiten. Ein echter rechtlicher Zielkonflikt. Nach dem BGH sei es ein berechtigtes Interesse der Beklagten, ihre sich aus dem bestehenden Unterlassungsanspruch ergebende Verpflichtung zur Folgenbeseitigung zu erfüllen. Daher „erscheine es vorliegend nicht ausgeschlossen, die Maßnahme zulässig anzusehen, da es eine zur Wahrung dieses berechtigten Interesses der Beklagten erforderliche und nach der gebotenen Interessenabwägung zulässige Maßnahme sei“ – die beispielsweise in der einmaligen Weitergabe der Adresse nur zum Zwecke ihrer Löschung aus den von den Werbepartnern der Beklagten verwendeten Verzeichnissen liegen könnte – der Beklagten trotz des Widerspruchs des Klägers eine ausreichende Folgenbeseitigung ermöglicht.

Sie haben Fragen zum Thema Wettbewerbsrecht, Online-Marketing und Vertrieb? Ihr Ansprechpartner in der Kanzlei Brink & Partner zu allen Themen im Bereich Wettbewerbsrecht und Vertriebsrecht ist Rechtsanwalt Jochen-P. Kunze. 


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