Neues EU-Prospektrecht zum 01.07.2012 umsetzbar

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Die Änderungsrichtlinie 2010/73/EG vom 31.12.2010 betrifft die bisherige EU-Prospektrichtlinie. Sie soll bis zum 1. Juli 2012 in den Rechtsordnungen der EU Mitgliedstaaten umgesetzt werden. In Deutschland ist hierfür der Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes" maßgeblich. Es sollen Übergangsregelungen für 12 Monate gelten.

Lamafalussy-Verfahren

Das Lamafalussy-Verfahren gilt im Wertpapierbereich und heißt:

  1. Rat und Parlament beschließen nur noch allgemeine Richtlinien,
  2. die technischen Details werden von Regelungsausschüssen ausgearbeitet,
  3. die gemeinsame Auslegung erfolgt durch die nationalen Behörden.

Dieses Verfahren gilt auch für das neue EU-Prospektrecht. Die Kompetenzen der ESMA zur Differenzierung der technischen Regulierungsstandards und der Durchführungsstandards sind geregelt in der ESMA-Verordnung.

Die Prospektzusammenfassung

Die Zusammenfassung des Prospektes soll alle Schlüsselinformationen enthalten. Sie soll dem Anleger einen Überblick über die Investitionsmöglichkeiten geben, um zu entscheiden, ob die Anlage grundsätzlich in Betracht kommt und der Prospekt weiter gelesen werden soll. Die Zusammenfassung soll nicht die Durchsicht des gesamten Prospektes ersetzen. Eine Haftung für Schlüsselinformationen soll wie bisher dann gegeben sein, wenn die Zusammenerfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist und wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospektes gelesen wird. Die Länge dieser Zusammenfassung soll 7% des Gesamtprospektes höchstens erfassen, maximal 15 Seiten. Es gilt, was kürzer ist.

Der „qualifizierte Anleger"

Angebote, die sich an so genannte qualifizierte Anleger richten, sollen nicht prospektpflichtig sein. Hier soll eine rechtliche Gleichstellung zwischen dem „qualifizierten Anleger" und dem „professionellen Kunden" stattfinden. Unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen bislang ein „professioneller Kunde" angenommen werden konnte, soll auch ein „qualifizierter Anleger" anzunehmen sein. Ein qualifizierter Anleger soll keinen Prospekt benötigen.

„endgültige Bedingungen"

Probleme aus dem englischen Recht ergaben sich bei der Definition von so genannten „endgültigen Bedingungen" („final terms"). Diese endgültigen Bedingungen sollen die Information im Basisprospekt nicht ändern oder ersetzen dürfen. Der Grund hierfür soll in negativen Erfahrungen der englischen Aufsichtsbehörden mit dem Missbrauch von „final terms" im Verhältnis zu den Prospektinhalten bestehen.

Vermittler müssen im Prospekt benannt werden

Es ist ein Anliegen der Kommission, den Vertriebsweg zum Emittenten und Vertrieb öffentlich zu machen. Nicht erforderlich soll die Veröffentlichung der zweiseitigen Vereinbarungen zwischen den Emittenten und den Vermittlern sein. Der Prospekt soll die folgenden Informationen in Bezug auf den Vertrieb erhalten:

  1. Zum einen ist es die Angabe, dass der Emittent Produkte über einen Vermittler anbieten möchte.
  2. Zum zweiten ist es die Zustimmung des Emittenten zur Nutzung des Prospektes durch den Vermittler.
  3. Ferner ist die Identität des oder der Vermittler, die berechtigt sind, den Prospekt zu nutzen, im Prospekt anzugeben.

Bußgeldrahmen erhöht

Bei einem Angebot ohne Prospekt soll der Bußgeldrahmen von derzeit 50.000 € auf 500.000 € erhöht werden.

Sonstige Formalitäten

Der Prospekt soll wie bisher für zwölf Monate gelten. Die Prospekte können ein Jahr lang verwendet werden. Bisher war dieses zwölf Monate ab Veröffentlichung des Prospektes möglich, in Zukunft sollen es zwölf Monate nach Billigung des Prospektes sein.

Neben der Papierversion des Prospektes soll in der Zukunft auch eine elektronische Veröffentlichung verpflichtend sein, § 14 Abs. 2 Wertpapierprospektgesetz (Entwurf).


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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