Neues Gesetz für faire Verbraucherverträge – Bedeutung für EMS-/Fitnessstudios

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Nicht gewollte Vertragsverlängerung, zu lange Kündigungsfristen und andere Probleme tauchen bei Verbrauchern immer wieder – das neue Gesetz für faire Verbraucherverträge soll nun kommen.

Der Bundestag – CDU/CSU, SPD und AfD dafür; FDP und Grüne dagegen; Enthaltung der LINKEN – hat am 25.06.2021den Gesetzesentwurf für “faire Verbraucherverträge” (BT-Druck 19/30840) verabschiedet.

Was dies insbesondere für EMS-/Fitnessstudiobetreiber bedeutet, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Neues Gesetz für faire Verbraucherverträge – Gründe

Christine Lambrecht von der SPD meint “Verbraucher werden viel zu oft über den Tisch gezogen und benachteiligt”. Ihr Ministerium hat den Gesetzentwurf auf den Weg gebracht. “Lange Vertragslaufzeiten und lange Kündigungsfristen beschränken die Wahlfreiheit der Verbraucherinnen und Verbraucher und hindern sie an einem Wechsel zu attraktiveren und preisgünstigeren Angeboten”.

Verbrauchern sollen demnach durch Verkürzung von Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen die Möglichkeit gegeben werden, rechtzeitiger und günstiger zu einem anderen Anbieter zu wechseln.

Insbesondere heißt es in der Gesetzesbegründung “Die vorgesehenen Regelungen sollen die Position der Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber den Unternehmen weiter verbessern und erreichen, dass nicht nur der Vertragsschluss unter faireren Bedingungen erfolgt, sondern auch die Vertragsinhalte faireren Regelungen unterliegen“

Das alte Gesetz für faire Verbraucherverträge

Anknüpfungspunkt der Änderungen ist insbesondere das AGB-Recht.

So sieht die aktuelle Fassung des § 309 BGB folgendes vor:

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,

  • § 309 Nr. 9 a) – eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags
  • § 309 Nr. 9 b) – eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
  • § 309 Nr. 9 c) – zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer.

Änderungen des Gesetzes - § 309 Nr. 9 BGB

Der nun verabschiedete Gesetzesentwurf zum „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ sieht folgende Änderungen vor:

Stillschweigende Vertragsverlängerungen

Kündigung vergessen und direkt ist man wieder ein Jahr an den den Vertrag gebunden? Dagegen sollen Verbraucher nun geschützt werden. Die neue Fassung von § 309 BGB heißt deswegen nun:

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,

  • § 309 Nr. 9 b) – eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder

Für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geschlossen wurden, gilt jedoch auch die alte Regelung.

Kürzere Kündigungsfrist

  • § 309 Nr. 9 c) – eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer.

Kündigungsbutton 

Weiterhin soll es möglich sein, dass im Internet geschlossene Verträge durch einen sog. Kündigungsbutton auch online gekündigt werden können. Dies soll in § 312k BGB neu eingeführt werden.

Änderungen des Gesetzes - Bedeutung für Betreiber von EMS-/Fitnessstudios

Eine Verkürzung der maximalen Vertragslaufzeit auf nicht länger als ein Jahr hat die schwarz-rote Koalition nicht vorgesehen.

Mindestvertragslaufzeiten von bis zu zwei Jahren sind nach geltendem Recht weiterhin durch AGB-Vereinbarungen möglich. Zum Schutz der Verbraucher sind aber strengere Regelungen an eine automatisierte Verlängerung von Verträgen zu stellen.

Verlängerungsklauseln sollen daher nur wirksam sein, wenn sie die Verlängerung des Vertrags auf unbestimmte Zeit vorsehen und dem anderen Vertragsteil eine Kündigungsmöglichkeit einräumen.

Inkrafttreten der Änderungen des Gesetzes

Ab Oktober diesen Jahres sollen die Änderungen des „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ in Kraft treten. Die Regeln sollen aber erst nach einer Übergangsfrist von 7 Monaten gelten. Die Pflicht zum Kündigungsbutton dagegen soll aber erst ab 1. Juli 2022 gelten.

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