Neues Urteil zu Fitnessstudio-Beiträgen für Zeiten der coronabedingten Schließung

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Neues Urteil zu Fitnessstudio-Beiträgen für Zeiten der coronabedingten Schließung

Mehrmonatige Schließung Fitness-Studios:

Die Fitnessstudios mussten wegen der Corona-Pandemie aufgrund behördlicher Anordnung mehrere Monate schließen. Viele habe in diesem Zeitraum von ihren Mitgliedern weiter die Zahlung der Mitgliedsbeiträge verlangt bzw. diese abgebucht, obwohl das Studio nicht genutzt werden konnte und somit kein Training möglich war.

Zwei neue Urteile zugunsten der Mitglieder:

Das Landgericht Osnabrück (Az. 2 S 35/21) hat in der Berufungs-Instanz ein Urteil des Amtsgerichts Papenburg (Az. 3 C 337/20) bestätigt, in dem das Studio zur Rückzahlung der während der Schließung abgebuchten Beträge verurteilt wurde.

Nutzung nachholbar durch Anhängen Zeitspanne Schließung an Vertragslaufzeit?

Das Fitnessstudio argumentierte, dass die Nutzung des Fitnessstudios als Gegenleistung für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge nachgeholt werden könne. Die entsprechende Zeitspanne würde an die Vertragslaufzeit angehängt. Das Mitglied könne das Studio in diesem Zeitraum kostenlos nutzen.

Laut Urteil Fitnessstudio zur Rückzahlung der Beiträge verpflichtet:

Nach Ansicht des Gerichts hat das Fitnessstudio seine im Vertrag zugesagte Leistung – die Zurverfügungstellung des Studios zur Nutzung durch die Mitglieder – nicht erbracht. Dies kann auch nicht nachgeholt werden. Das Fitnessstudio muss daher die abgebuchten Beiträge zurückzahlen.

Laut Urteil kein Recht auf Verlängerung der Vertragslaufzeit bzw. Anhängen der Zeit der Schließung:

Das Fitnessstudio hat nach Ansicht der Richter auch keinen Anspruch auf Anpassung des Vertrages. Es kann nicht verlangen, dass die Vertragslaufzeit um die Zeit der Schließung verlängert wird.

Regelungen im Gesetz zu Auswirkungen Corona-Einschränkungen:

Im Gesetz gibt es unterschiedliche Regelungen für verschiedene Bereiche zu den Folgen der Corona-Einschränkungen.

Für Mietverträge und Pachtverträge über Geschäftsräume bzw. Ladenlokale hat der Gesetzgeber geregelt, dass vermutet wird, dass sich die Umstände, die zur Grundlage des abgeschlossenen Vertrages geworden sind, nach Abschluss des Vertrages schwerwiegend geändert haben, wenn die Räume aufgrund staatlicher Anordnungen wegen der Corona-Pandemie nicht oder nur sehr eingeschränkt für den im Mietvertrag vorgesehenen Betrieb des Geschäfts bzw. Ladens des Mieters genutzt werden können. Der Mieter bzw. Pächter kann daher grundsätzlich eine Anpassung des Vertrages verlangen, insbesondere eine Anpassung – also Reduzierung – der Miete bzw. Pacht.

Für den Bereich Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen (Musik, Kultur, Sport) hat der Gesetzgeber dagegen die „Gutscheinlösung“ vorgesehen. Der Anbieter bzw. Veranstalter ist danach berechtigt, für vor dem 8. März 2020 erworbene Tickets, Eintrittskarten bzw. Mitgliedschaften anstelle einer Erstattung des Preises bzw. des Beitrags einen Gutschein zu übergeben. Der Kunde kann den Gutschein einlösen oder die Auszahlung in Geld verlangen, wenn der Verweis auf den Gutschein für ihn unzumutbar ist oder er den Gutschein bis zum 31.12.2021 nicht eingelöst hat.

Noch keine endgültige Entscheidung zu Beiträgen Fitnessstudio:

Da die Revision zum Bundesgerichtshof vom Landgericht zugelassen worden ist, kann es gut sein, dass demnächst der BGH die Frage abschließend klärt.

Empfehlung:

Wenn Sie Fragen rund um einen Vertrag, Vertragslaufzeiten, eine Mindestlaufzeit oder Verlängerung der Laufzeit bzw. Auswirkungen und Folgen der Corona-Einschränkungen auf einen Vertrag haben (z.B. Anpassung, Reduzierung Miete, Gutscheinlösung) – egal ob Fitnessstudio-Vertrag, Mietvertrag oder ein anderer Vertrag –, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei in Stuttgart, telefonisch, per Zoom bzw. MS Teams oder per E-Mail.

0711 / 7 22 34 39 0
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