Neues zur Grundsteuer

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Die meisten Kommunen haben inzwischen ihre Grundsteuerhebesätze für 2025 festgelegt und erlassen die neuen Grundsteuerbescheide.

Und zwar auch dann, wenn gegen den vom Finanzamt erlassenen Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid Einspruch eingelegt und hierüber noch nicht abschließend entschieden worden ist.

Denn nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn der Grundsteuermessbescheid von der Vollziehung ausgesetzt worden ist, schlägt die Aussetzung auch auf den Grundsteuerbescheid durch.


In Einzelfällen kann sich die Grundsteuer massiv - im Vergleich zu den bisherigen Beträgen - erhöhen.

Was ist in einem solchen Fall zu tun?

In der Praxis erlebe ich sehr häufig, dass Mandanten Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Kommune einlegen.

Dies ist jedoch wenig sinnvoll. Denn: 

Ein Grundsteuerbescheid kann nur daraufhin überprüft werden, ob die Kommune den vom Finanzamt festgestellten Grundsteuermessbetrag zutreffend übernommen und den festgelegten Hebesatz zutreffend angesetzt hat.

Wichtig wäre es hingegen ein Einspruchsverfahren gegen die sog. Grundlagenbescheide (Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid) einzuleiten. Denn:

Nur wenn ein Grundlagenbescheid geändert wird, ist der Folgebescheid (Grundsteuerbescheid) anzupassen.

Aber auch wenn dies versäumt worden ist, ist es im Einzelfall noch nicht zu spät.

Mit einem Antrag auf fehlerbeseitigende Wertfortschreibung kann eine vergleichbare Verfahrenssituation wie bei einem rechtzeitigen Einspruch erreicht werden.

Sprechen Sie mich an.

Foto(s): AdobeStock

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