Änderung des angefochtenen Steuerbescheids während des Einspruchsverfahrens

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Umsatzsteuerbescheid für 2017 basierte auf einer Schätzung des Finanzamts, weil der Steuerpflichtige keine Umsatzsteuererklärung eingereicht hatte.

Nach einer Betriebsprüfung bei einem Kunden des Steuerpflichtigen, ging das Finanzamt von höheren Umsätzen aus und erließ einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2017.

Hiergegen legte der Steuerpflichtige zwar Einspruch ein. Dieser blieb jedoch wegen fehlender Begründung ohne Erfolg.                                                                        

Die ablehnende Einspruchsentscheidung des Finanzamts wurde ihm am 15.02.24 bekanntgegeben.

Die am 10.02.24 vom Steuerpflichtigen eingereichte vorläufige Umsatzsteuererklärung wurde vom Finanzamt zu Recht nicht berücksichtigt.

Am 12.02.24 änderte das Finanzamt den Umsatzsteuerbescheid abermals, allerdings nur im Hinblick auf eine geringe Nebenforderung (Zinsen nach § 233a AO).

Der Steuerpflichtige legte gegen diesen Bescheid - entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung - wiederum Einspruch ein und lehnte sich entspannt zurück.

Nicht beachtet hatte er jedoch, den folgenden Fallstrick:

Da der zuletzt geänderte Umsatzsteuerbescheid (12.02.24) vor Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (15.02.24) bzw. noch während des Einspruchsverfahrens geändert wurde, ist er (nach § 365 III AO) Gegenstand des Einspruchsverfahrens geworden, so dass ein Einspruch nicht ausreicht.

Vielmehr hätte der Steuerpflichtige innerhalb der Monatsfrist gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung Klage zum Finanzgericht erheben müssen.

Da er dies versäumt hatte, ist der angefochtene Umsatzsteuerbescheid bestandskräftig geworden.

Ein Schelm wer Böses dabei denkt.

Anders die Rechtslage, wenn die letzte Änderung nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, jedoch vor Erhebung der finanzgerichtlichen Klage erfolgt wäre.

Hier hat der Steuerpflichtige eine Wahlmöglichkeit. Er kann gegen den ursprünglichen Steuerbescheid Klage erheben oder aber lediglich Einspruch gegen den neuen, geänderten Bescheid einlegen.


Foto(s): AdobeStock

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Raimundt Krause

Beiträge zum Thema