Neues zur Speicherung von Mitarbeiterdaten (BAG v. 23.10.2018, ABN 36/18)

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in seinem Beschluss vom 23.10.2018 (1 ABN 36/18) mit einer Frage zur betrieblichen Mitbestimmung beschäftigt.

Inhaltlich ging es darum, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zusteht, wenn der Arbeitgeber die Software des amerikanischen Herstellers Microsoft mit Namen „Excel“ einführt.

Die Ausschlusskriterien des § 77 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz und der Einleitungssatz des § 87 Betriebsverfassungsgesetz stehen jedenfalls einer Mitbestimmung durch das Betriebsratsgremium nicht entgegen.

Regelmäßig liegt erzwingbare Mitbestimmung zugunsten des Betriebsratsgremiums vor, wenn das Unternehmen jedwede Software dazu einsetzt, um Qualität, Geschwindigkeit und andere Parameter zur Arbeitsleistung der Mitarbeiter zu sichern oder die Zeiten der Anwesenheit der Arbeitnehmer nicht nur zu sammeln, sondern auch weiterzuverarbeiten. 

Liegt diese Situation vor, so hat der Betriebsrat nicht nur über die Art und Weise des Benutzens einer solchen Software mitzubestimmen (die Frage des Wie der Mitbestimmung), sondern bereits bei der Frage, ob diese Software überhaupt eingesetzt werden darf im Betrieb.

Genau diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht jetzt zugunsten des Betriebsrates beantwortet, wenn der Arbeitgeber das Tabellenprogramm Excel der Firma Microsoft einführen will. Dabei ist es unerheblich, ob die eingesammelten Daten weiterverarbeitet werden oder dies unterlassen wird. Solange arbeitnehmerbezogene Daten gespeichert und verarbeitet werden, ist der Mitbestimmungstatbestand aus § 87 Abs. 1 Ziffer 6 Betriebsverfassungsgesetz ausgelöst. 

Dies gilt unabhängig der quantitativen Betätigung des Arbeitgebers. Das Überschreiten einer vom Bundesarbeitsgericht sogenannten „Geringfügigkeitsschwelle“ ist nicht erheblich. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz zugunsten des Betriebsrats vorliegt oder nicht.

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