Neuigkeiten zur Haftung von Eltern für P2P-Urheberrechtsverletzungen (Filesharing) der Kinder

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Konkret geht es um das Urteil des OLG München vom 14.01.2016, indem es im Leitsatz wie folgt lautet:

„In Filesharing-Fällen betrifft die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers die der Feststellung der Täterschaft vorgelagerte Frage, ob die Voraussetzungen für die tatsächliche Vermutung vorliegen, er sei der Täter. Erst wenn der Anschlussinhaber dieser sekundären Darlegungslast genügt, trifft den Anspruchsteller die Last der dann erforderlichen Beweise; genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dagegen nicht, so muss er zur Widerlegung der dann für den Anspruchsteller streitenden tatsächlichen Vermutung den Gegenbeweis erbringen."

Aber was bedeutet das jetzt für Eltern, deren Kinder Filesharing in Internettauschbören betrieben haben?

Mittlerweile werden die meisten mit dem Begriff Filesharing etwas anfangen können. Für den juristischen Laien ungleich schwieriger zu begreifen, sind allerdings Fragestellungen rund um das leidige Thema Darlegungs- und Beweislast. Mit dieser Fragestellung, sowie mit der Geltung von Grundrechte hatte sich das OLG München zu beschäftigen. Ausgangslage war folgende:

Die Klägerin, eine Tonträgerherstellerin, hatte zunächst gegen ein Ehepaar Schadensersatzansprüche und Abmahnkosten gelten gemacht. Grund dafür war, dass ein in Streit stehendes Album mit Musiktiteln vom Anschluss des beklagten Ehepaars mittels P2P-Software zum Tausch angeboten wurde. Die Beklagten wandten ein, dass Sie drei volljährige Kinder hätten, die sämtlich auf den Internetanschluss der Eltern zugriffen. Sie gaben an, dass eines ihrer Kinder die Musiktitel zum Tausch angeboten habe, benennen wollten sie dieses allerdings nicht.

Das OLG München entschied, dass das Ehepaar als Täter der Urheberrechtsverletzung haftet. Dabei ging es zunächst noch einmal auf die Grundsätze zum Nachweis der Täterschaft in Filesharingsachen ein.

  1. Zunächst einmal muss der Anspruchsteller nachweisen, dass der Anspruchsgegner für die Urheberrechtsverletzung als Täter haftet.
  2. Eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers greift allerdings in dem Fall, in dem das urheberrechtlich geschützte Werk von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die im fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeordnet ist.
  3. Der Anscheinsbeweis kann erschüttert werden, indem der Anschlussinhaber Umstände nachweist, die einen abweichenden Geschehensverlauf ergeben.
  4. Hierfür reicht ein pauschales Bestreiten nicht, vielmehr müssen konkret nachweisbare Angaben gemacht werden.

Die Angaben, die die Eltern gemacht haben, genügten nicht, um die tatsächliche Vermutung zu erschüttern und so ging das OLG München von der Haftung des Ehepaars aus.


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