Neustart nach Insolvenz möglich: Schufa muss Eintrag zur Restschuldbefreiung nach 6 Monaten löschen

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Wer schon einmal von einem negativem Schufa-Eintrag betroffen war, kennt die daraus resultierenden Beeinträchtigungen im Alltag: Schwierigkeiten beim Abschluss von Verträgen, unüberwindbare Hürden bei der Kreditvergabe und die aussichtslose Suche nach einer Wohnung. Vor allem Betroffenen, die ein Insolvenzverfahren durchlaufen haben und nach dessen Ende die sog. Restschuldbefreiung beantragen, werden bei einem wirtschaftlichen Neustart Steine in den Weg gelegt.

Nachdem ein Schuldner ein Insolvenzverfahren durchlaufen und die Restschuldbefreiung beantragt hat, erfolgt nach den Regeln der Insolvenzbekanntmachungsverordnung eine Veröffentlichung der Entscheidung auf dem Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de. Nach § 3 Abs. 2 InsoBekV werden die Daten im Insolvenzregister nach 6 Monaten gelöscht. Die Schufa Holding AG jedoch pflegt diese Daten aus dem Insolvenzregister regelmäßig in ihren Datenbestand ein und speichert diese 3 Jahre lang.

Wegweisendes Urteil – Datenspeicherung durch die Schufa nach Ablauf von 6 Monaten rechtswidrig

Bereits 2018 urteilte des Landgericht Frankfurt in einer Einzelfallentscheidung (Urt. v. 20.12.2018 - 2-05 O 151/18), dass der Betroffene gegenüber der Schufa Holding AG einen Anspruch auf Löschung seines Eintrags über die Restschuldbefreiung hat. Das Urteil gründete auf der besonderen Situation des Betroffenen, die dazu führte, dass das Interesse des Klägers auf vorzeitige Löschung das Interesse der Schufa an der weiteren Datenverarbeitung überwog. Diese Entscheidung wurde auf Basis des Art. 17 I lit. c) DSGVO getroffen.

Schufa-Eintrag löschen lassen Restschuldbefreiung löschen Insolvenz

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied jedoch kürzlich mit einem richtungsweisenden Urteil, dass die Schufa Holding AG einen Eintrag über die Erteilung der Restschuldbefreiung bereits 6 Monate nach Veröffentlichung der Daten auf www.insolvenzbekanntmachungen.de aus Ihrem Datenbestand löschen muss (Urteil vom 02.07.2021 – 17 U 15/21). Den Betroffenen steht insbesondere ein Löschungsanspruch dieser Eintragung aus Art. 17 I lit. d) DSGVO zu, da die Datenverarbeitung der Schufa Holding AG nach Ablauf der gesetzlich normierten sechsmonatigen Frist des § 3 InsoBekV unrechtmäßig erfolgt. Die von der Schufa Holding AG praktizierte Speicherdauer von taggenau 3 Jahren (vgl. Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien, sog. "Code of Conduct") steht damit im Widerspruch zu der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 3 InsoBekV.

Handlungsempfehlung

Wurde Ihnen die Restschuldbefreiung erteilt, sollten Sie als Betroffener die Schufa Holding AG auffordern, den negativen Eintrag umgehend zu löschen. Da das oben genannte Urteil des OLG noch nicht rechtskräftig geworden ist, empfehlen wir Ihnen, sich bei einer auf Datenschutzrecht spezialisierten Kanzlei rechtlichen Beistand zu suchen, um Ihren Löschanspruch gegenüber der Schufa Holding AG gerichtlich durchzusetzen.

Frau Rechtsanwältin Losch führte bereits als angestellte Rechtsanwältin mehrere dutzend gerichtliche und außergerichtliche Verfahren zu diesem Themenbereich.

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