Nichtigkeit des Darlehensvertrages, wenn Ehepartner wirtschaftlich übermäßig mitbelastet wird

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Sittenwidrige Darlehensverträge und Bürgschaften von Ehegatten

Der Bundesgerichtshof hat am 16.06.2009 erneut über einen Fall zu entscheiden gehabt, bei dem es fraglich war, ob Ehepartner bzw. Lebensgefährten tatsächlich aus einem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag in Anspruch genommen werden können.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der ehemalige Lebensgefährte der Klägerin eine Eigentumswohnung zum Preis von rund DM 300.000,00 erworben.

Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss er mit der beklagten Bank einen Darlehensvertrag über den selben Betrag mit einem Zinssatz von 6,45 %. Das Darlehen sollte durch einen noch anzusparenden Bausparvertrag getilgt werden.

Diese Vertragsurkunde wurde von der Klägerin als Darlehensnehmerin mitunterzeichnet.

Im Rahmen der gemeinsamen Selbstauskunft gab sie ein eigenes monatliches Nettoeinkommen von DM 3.022,00 bei 13 Monatsgehältern im Jahr, eine schon bestehende Kreditbelastung über monatlich DM 450,00 sowie Miet- und Nebenkosten von ca. DM 1.100,00 an.

Der BGH entschied, dass die Klägerin keine echte Mitdarlehensnehmerin sei, die auch für die Bank kein erkennbar eigenes sachliches oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme besaß. Ebenso war sie nicht in der Lage, als im wesentlich gleichberechtigte Vertragspartnerin über die Auszahlung oder Verwendung der Darlehensvaluta mitzuentscheiden.

Der BGH vertrat die Ansicht, dass ohne das Hinzutreten weiterer Umstände zu vermuten war, dass die Klägerin finanziell übermäßíg mitbelastet wurde und dies alleine aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem damaligen Lebensgefährten geschehen war.

Allerdings hat zunächst das OLG die Rechtsansicht vertreten, dass keine Sittenwidrigkeit der Mitverpflichtung bestanden hätte.

Dies, weil das Haftungsrisiko der Klägerin durch die von ihrem früheren Lebensgefährten an der erworbenen Eigentumswohnung bestellten Grundschuld in rechtlich hinreichender Art auf ein vertretbares Maß beschränkt worden war. Diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts wurde seitens des Bundesgerichtshofes stark angegriffen.

Zwar hat der Bundesgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung auch vertreten, dass eine Sittenwidrigkeit entfallen könne, wenn das Haftungsrisiko durch Sicherheiten zugunsten des Betroffenen beschränkt wurde.

Nach dem Willen verständiger Parteien darf jedoch den finanziell krass überforderten Bürgen oder Mithaftenden mit Rücksicht auf die weitere Sicherheit allenfalls eine, seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht übersteigende und damit von § 138 Abs. 1 BGB nicht erfasste Ausfallhaftung treffen.

Dazu muss nach Ansicht des Bundesgerichtshofes gewährleistet sein, dass der Kreditgeber ihn erst nach einer ordnungsgemäßen Verwertung der anderen Sicherheit in Anspruch nimmt.

Dies sah der BGH in dem von ihm nun entschiedenen Fall nicht als gegeben an, weshalb er den Schuldbeitritt der Klägerin als sittenwidrig und infolge dessen als nichtig bewertete.

Es zeigt sich einmal wieder, dass man gegebenenfalls vor der Beantragung der eigenen Privatinsolvenz besser die kreditfinanzierende Bank verklagt.

Martin J. Haas

Rechtsanwalt


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